Die weiteren Kinder wollen auf Ihre Erbe verzichten, da HF nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt und eine Auszahlung daher nur möglich wäre, sofern die Wohnung die mit 200.000€ angesetzt wurde, verkauft wird, in welcher Fr. ... MK bezieht Grundsicherung gemäß SGB XII und hat den Sozialhilfeträger über den Tod von FF informiert und auch über die Absicht, das Erbe ausschlagen zu wollen, da es alle Geschwister tun und HF nach Ausbezahlung der Halbschwester LW kaum noch über ausreichend Mittel verfügt, Fr. ... MK in einem Schreiben, dass Sie zwar das Erbe ausschlagen kann, dies jedoch grob fahrlässig wäre und somit entweder eine Anrechnung stattfinden würde oder eine Überleitung des Erbanspruchs gemäß §93 SGB XII.