Guten Abend,
das ist wirklich eine mißliche Situation, in der sich Ihr Mann befindet.
Sie müssen bei der Beurteilung der Erbanteile die beiden Erbfälle, nämlich den des Vaters und den der Mutter auseinanderhalten. Vorausgesetzt, es gab kein Testament, werden die Kinder / Ehefrau wie von Ihnen angegeben gesetzliche Erben des Hausanteils des Vaters.
Bei Tod der Mutter wird dann natürlich auch nur deren Erbanteil, also ebenfalls nur die Hälfte des Hauses Gegenstand der Auseinandersetzung. Nur darauf haben sich die vor dem Grundbuchamt bzw. Nachlaßgericht abgegebenen Erklärungen bezogen. Der Inhalt des Grundbuches ist hierbei nicht entscheidend. Die Erbengemeinschaft nach dem Vater ist dann noch nicht auseinandergesetzt, was bedeutet, daß jedes Geschwisterteil die Auseinandersetzung verlangen kann.
In dieser Situation bleibt häufig nur der Verkauf oder, sofern keine Einigung erzielt wird, die Versteigerung des Grundbesitzes. Ich kann Ihnen nur raten, den anderen Erben deutlich zu machen, daß bei einer Versteigerung alle verlieren, da das Haus erfahrungsgemäß zu einem sehr viel geringeren Preis verloren geht. Sinnvoll ist es häufig, über einen Sachverständigen den tatsächlichen Wert des Hauses zu ermitteln. Vielleicht gelingt es Ihrem Mann dann, über eine vernünftige Zahlungsvereinbarung auch das Haus halten zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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