Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Es gibt in der Tat eine Möglichkeit für Sie, sich auf das Schriftstück zu berufen.
Nach § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings - gilt nämlich:
Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen (wie hier) oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen.
[...]
Eine Ausgleichung kann nur dann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht.
Sie haben für die Haussanierung zu Lebzeiten Ihrer Mutter bisher nichts erhalten (dieses ist auch wohl nach Ihren Angaben nicht zu erwarten).
Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Demnach können Sie sich im Erbfalle auf diese Vorschrift berufen, egal ob Sie nun gesetzliche Erbin oder gewillkürte Erbin (aufgrund eines Erbvertrages oder Testaments) die Gesamtrechtsnachfolge Ihrer Mutter antreten.
Selbst wenn Sie als Erbin von Ihrer Mutter bei einer Erbeinsetzung nicht bedacht würden, also enterbt würden, und nur Ihren Pflichtteil geltend machen könnten (1/2 von gesetzlichem Erbteil, hier bei zwei Geschwistern, sofern kein Ehepartner mehr vorhanden ist, die Hälfte von 1/3 = 1/6), kann eine Ausgleichung von Ihnen verlangt werden:
Denn die Ausgleichungsregelung ist auch bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs anzuwenden, und zwar nicht nur zu Lasten, sondern auch zugunsten des oder der Erben; denn der Pflichtteilsberechtigte soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als die Hälfte desjenigen erhalten, was er im Falle gesetzlicher Erbfolge zu beanspruchen hätte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit bezüglich Ihres Falles gegeben zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.