Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern kein Testament vorhanden war, haben Sie, wie Sie selbst ausführen, von der Erbmasse des Vaters 1/6 geerbt. Gibt es einen Erbschein, etc.? Was wurde bezüglich Ihres Erbteiles mit der Mutter, die ja offensichtlich auch Ihren Erbteil verwaltet hat vereinbart? Bitte führen Sie hierzu noch genauer die Begebenheiten aus. Der Erbrechtliche Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regelungen des BGB in dreißig Jahren. Den Ihnen zustehenden Betrag (1/6) können Sie auch gegen die Erben der Mutter geltend machen, da im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch Verbindlichkeiten übergehen.
Aus dem Erbe der Mutter erhalten Sie sodann auch den gesetzl. Erbteil von 1/3 sofern keine anderweitige Regelung durch Verfügung von Todeswegen getrofrfen wurde. Sofern die Mutter jedoch durch die Schenkungen, etc. eine Situation für Sie geschaffen hat, die einer Enterbeung gleichkommt, hätten Sie Anspruch auf den Pflichtteil. Ein Pflichtteilergänzugsanspruch käme sodann in Betracht, wenn innerhalb von 10 Jahren Schenkungen getroffen wurden, wenn kein Ausschlußgrund (sittliche Verpflichtungen, etc.) vorlag. Einen solchen Grund tragen Sie nicht vor, so daß von einem Ergänzunganspruch ausgegangen werden kann.
Bezüglich der Schenkung in 1996 sind bereits 10 Jahre versrtichen, sie ist also nicht mehr beim Ergänzunganspruch zu berücksichtigen. Bezüglich der Schenkung im Jahr 2000 (½) bestünde dieser jedoch. Der Ergänzunganspruch bemisst sich in dem Betrag, um den der Pflichtteil erhöht wäre, wenn die Schenkung zum Nachlass hinzugerechntet wird.Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Verzinsung können Sie nur bei Verzug des Schuldners verlangen. Sofern Sie hierzu nicht unter Fristsetzung oder bei keinerlei Reaktion die Zahlung angemahnt haben, ist ein Verzug nicht ersichtlich.
Sie könnten somit Ihren Erbanteil aus dem Erbe des Vaters sowie den Ergänzungsanspruch aus dem Erbe der Mutter geltend machen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -