Gestaltung des Wegs bei Geh- und Fahrtrecht
vom 4.5.2012
50 €
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Dies hat der Besitzer des herrschenden Grundstücks per einstweiliger Verfügung verhindert. ... Der Besitzer des herrschenden Grundstücks beruft sich auf folgenden Passus im Grundbuch bezüglich des Geh- und Fahrtrechts: … „Weiter ist bestimmt, dass die Anlegung und Instandhaltung der Fahrt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks obliegt".., sowie … „die Rechtseinräuming zur Benutzung des herrschenden Grundstücks als Wohngrundstück erfolgt und die Ausübung eines Gewerbes oder dergleichen auf dem herrschenden Grundstück nicht gestattet ist". ... Der Besitzer des herrschenden Grundstücks hat an der Grenze zwischen „seinem und meinem Grundstück" (also nicht der zur Straße hin, sondern an dem zwischen den beiden Grundstücken liegende Teil) kein Tor angebracht bzw. das ehemalige Tor vor einigen Jahren entfernt.