Sehr geehrter Fragesteller,
1) meines Erachtens kann hier der Eigentümer nicht mitbestimmen, denn wortwörtlich wurde vereinbart, dass mit dem Wohnrecht auch der Kellerraum Anbau belegt wurde.
Da aber zugleich für diesen Teil auch von einer „gemeinsamen Nutzung" die Rede ist, halte ich diesen nicht näher erläuterten Zusatz für dem Wohnrecht widersprechend.
Selbst, wenn man die Vereinbarung so
auslegen wöllte, dass auch der Eigentümer neben dem Berechtigten bei dem Keller Anbau gleich berechtigt sein sollte, so wäre der Rechtsfindung nicht wirklich geholfen, denn es gilt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
Hier wäre also letztlich eine (interne) Einigung zu erzielen oder aber eine Regelung seitens des Gerichts herbeizuführen.
Zudem bestimmt :
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1091 Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
Ohne weitere Regelungen wird daher dem Willen des Berechtigten hier ein Vorrang einzuräumen sein, wenn der Umfang des Nutzungsrechts zweifelhaft sein sollte.
2) Wenn der Berechtigte zustimmt, reicht das aus.
Ich würde hier eher Nutzungstage bestimmen, dann ist aber nicht klar, wer die Gestaltungshoheit hat bzw. haben soll.
Im Zweifel wird auch hier eine gemeinsame Regelung per Gerichtsurteil über Interessenabwägung notwendig werden.
3) 4)Hier gilt wegen der unglücklichen Formulierung das Gleiche wie beim Keller, Sie müssen eine Einigung finden, den Garten notfalls intern in Nutzungsbereiche aufteilen oder einen Gerichtsbeschluss herbeiführen.
Dass der Eigentümer den Berechtigten zu Pflegearbeiten zwingen könnte, ersehe ich so nicht, denn der Berechtigte möchte sich vielleicht gerne einen wilden Garten anlegen.
Sie müssen also klären, was „gemeinsame Nutzung" genau bedeuten soll.
5) Solche Bauwerke sind sogenannte wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 93), weshalb ein Nutzungsverbot hier nicht rechtmäßig wäre.
6) Auch hier wäre zunächst zu fragen, ob der Umfang des Rechts nur nicht klar ist oder ob gemeinsame Berechtigung vorliegt.
Wenn die Räume sich nicht eindeutig unter die vertragliche Regelung subsumieren lassen, besteht auch kein Nutzungsrecht an diesen Räumen, so dass Sie die Nutzung verbieten können.
Insoweit ist im Vertrag lediglich die Rede von der abgeschlossenen Wohnung (im Erdgeschoss des Hauses gelegenen 3 Räume nebst Küche, Diele, Bad, einschließlich 2 Kellerräume im Altbau, die gemeinsame Gartennutzung sowie die gemeinsame Nutzung des Kellerraumes im Anbau).
7) Die Terrasse als Zugangsmöglichkeit zum Garten ist vom Wohnrecht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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