Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage,
"Kann ich verlangen das [...] [der Nachbar] seine Baulast verlegt?",
wie folgt beantworten.
Da Sie von einer Baulast sprechen, gehe ich daovn aus, dass Sie die Baulast im Sinne des § 83 SächsBauO meinen, die im Baulastenverzeichnis beim Bauamt eingetragen ist und es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB
) handelt, die im Grundbuch eingetragen ist.
§ 83 Abs. 3 SächsBauO regelt:
"Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam."
Das heißt, Sie müssten die Behörde dazu bewegen, auf die Baulast zu verzichten.
Das wird sie aber nur tun, wenn der Nachbar die Leitungen anderweitig verlegt.
> Einen Anspruch darauf haben Sie leider nicht. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sprechen Sie mit dem Nachbarn und der Baubehörde.
Auch ist § 19 Abs. 1, § 23 SächsNRG zu beachten:
"Der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen [, Gas- und Elektrizitätsleitungen,
Fernmeldelinien und Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme {...}] zu seinem Grundstück durch das Grundstück des Eigentümers führen, wenn
1. der Anschluß [...] anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2. die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers zumutbar ist."
§ 22 S. 1 Sachs NRG regelt:
"Führen die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, daß der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt."
Verweisen Sie auf diese Vorschrift.
Sprechen Sie mit dem Nachbarn.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke für die schnelle Antwort, aber gilt dies auch für Hessen oder nur in Sachsen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
da habe ich doch den Ort (unter Missachtung der Postleitzahl) nach Sachsen verlegt.
Hier gibt es nämlich eine gleichlautende Gemeinde.
Meine Antwort gilt auch in Ihrem Bundesland, da es bei Ihnen fast wortlautgleiche Regelungen gibt.
In der Hessischen Bauordnung ist in § 85 Abs. 3 geregelt:
"Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklä-
ren, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte gehört werden. Der Verzicht wird mit
der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Die Löschung ist den Beteiligten
mitzuteilen."
Auch das Hessische Nachbarrechtsgesetz regelt dort in § 30 und § 33 die Duldungspflicht von Leitungungen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt