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Baulasten Löschung

| 18. Juni 2020 09:02 |
Preis: 25,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


18:46

Hallo habe eine Frage,

Ich habe vor 5 Jahren ein Haus von meinem Onkel geschenkt bekommen. Es war das Elternhaus meiner Mutter. Hinter dem Haus liegen noch 2 Grundstücke, auf welches ein anderer Bruder meiner Mutter, in 1989 auch ein Haus gebaut hat. Doch nach einer Trennung, wurde das Haus Versteigert. Ersteigert hat es ein Nachbar. Dieser hat sich dann eine Baulast ins Baulastenverzeichnis eintragen lassen, mit Einwilligung meines Onkels. Ich würde gerne das alte Haus abreißen, und auf dem Grundstück gerne Neu bauen, dies würde bedeuten das ich über den Grund käme in welchem die Baulast eingetragen ist. Der Eigentümer hätte aber die Möglichkeit über sein Grundstück die Leitungen zu verlegen, denn er besitzt seit 2Jahren aufgrund einer Erbschaft ein Bauerwerbsland neben meinen Grundstück auf der anderen Seite.
1. kann ich verlangen das er seine Baulast verlegt?
Lg Micha

18. Juni 2020 | 09:42

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage,

"Kann ich verlangen das [...] [der Nachbar] seine Baulast verlegt?",

wie folgt beantworten.

Da Sie von einer Baulast sprechen, gehe ich daovn aus, dass Sie die Baulast im Sinne des § 83 SächsBauO meinen, die im Baulastenverzeichnis beim Bauamt eingetragen ist und es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB ) handelt, die im Grundbuch eingetragen ist.

§ 83 Abs. 3 SächsBauO regelt:

"Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam."

Das heißt, Sie müssten die Behörde dazu bewegen, auf die Baulast zu verzichten.

Das wird sie aber nur tun, wenn der Nachbar die Leitungen anderweitig verlegt.

> Einen Anspruch darauf haben Sie leider nicht. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Sprechen Sie mit dem Nachbarn und der Baubehörde.


Auch ist § 19 Abs. 1, § 23 SächsNRG zu beachten:

"Der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen [, Gas- und Elektrizitätsleitungen,
Fernmeldelinien und Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme {...}] zu seinem Grundstück durch das Grundstück des Eigentümers führen, wenn

1. der Anschluß [...] anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2. die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers zumutbar ist."

§ 22 S. 1 Sachs NRG regelt:
"Führen die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, daß der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt."

Verweisen Sie auf diese Vorschrift.
Sprechen Sie mit dem Nachbarn.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2020 | 18:02

Danke für die schnelle Antwort, aber gilt dies auch für Hessen oder nur in Sachsen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2020 | 18:46

Sehr geehrte Ratsuchende,

da habe ich doch den Ort (unter Missachtung der Postleitzahl) nach Sachsen verlegt.
Hier gibt es nämlich eine gleichlautende Gemeinde.

Meine Antwort gilt auch in Ihrem Bundesland, da es bei Ihnen fast wortlautgleiche Regelungen gibt.

In der Hessischen Bauordnung ist in § 85 Abs. 3 geregelt:

"Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklä-
ren, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte gehört werden. Der Verzicht wird mit
der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Die Löschung ist den Beteiligten
mitzuteilen."

Auch das Hessische Nachbarrechtsgesetz regelt dort in § 30 und § 33 die Duldungspflicht von Leitungungen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2020 | 06:36

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