Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im weiteren kursorisch wie folgt beantworte:
1. Ein Leitungsrecht zugunsten der Gemeinde ist grundsätzlich von Ihrer Zustimmung bzw. Einwilligung abhängig, es sei denn ein entsprechendes Recht ist bereits im Grundbuch gesichert und/ oder im Baulastenverzeichnis eingetragen (durch Eintragung einer sog. Baulast oder Dienstbarkeit in Form einer Grunddienstbarkeit §1018 BGB
oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit §§ 1090 ff. BGB
). Beides ist nach ihrer Mitteilung nicht der Fall, so dass (in Zukunft) ihre Zustimmung erforderlich ist, die sie grundsätzlich von einer Gegenleistung, insbesondere Geldzahlung abhängig machen können.
2. Die Gemeinde muss die Beseitigungskosten nur dann tragen, wenn das Rohr nachweislich in Ihrem Eigentum steht oder die Verlegung auf ihre Veranlassung hin erfolgte, allerdings ohne Genehmigung/ Einverständnis des früheren Eigentümers. Die insoweit bestehende Störung/ Beeinträchtigung ihres Eigentums an dem Grundstück hat derjenige zu beseitigen bzw. es obliegt demjenigen die Kostentragungspflicht, der diese Störung, also Verlegung des Regenabschlussrohres verursacht hat, allerdings unter der Vorausstzung dass diese Störung rechtswidrig erfolgte. Es erscheint fraglich, ob und inwieweit Ihnen hier der entsprechende Nachweis überhaupt gelingen wird bzw. kann.
Es erschließt sich im weiteren auch nicht, worin sie den "groben Fehler" der Gemeinde erblicken. Sollte damit die ehemalige Nutzung und Verlegung des Rohres in der Vergangenheit sein, dürfte dies für eine Haftung letztlich nicht ausreichend sein, jedenfalls dann nicht, wenn -wovon auszugehen ist- eine entsprechende Nutzung mit Einverständnis des Eigentümers erfolgte.
Es drängt sich vorliegend auf, die Beseitigungskosten -zumindest teilweise- im Rahmen des Kaufpreises mitzuberücksichtigen.
Für weiter Rückfrage stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundliche Grüßen,
Ra. D. Meinicke
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