Sehr geehrte Fragenstellerin,
in Ihrem Fall kann eine Notleitungsrecht gem. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB
analog in Betracht kommen.
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn gem. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB
verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Zu beachten ist, dass ein solches nur gegeben ist, wenn die Benutzung des Nachbargrundstücks zwingend notwendig ist und kein ausreichender anderer Zugang möglich ist.
Im Gegenzug für die Benutzung seines Grundstücks kann der Nachbar in diesem Fall gem. § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB
analog eine Notwegerente verlangen, wobei eine Minderung des Verkehrswerts maßgeblich wäre. Sollten die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts nicht vorliegen, könnte der Nachbar gem. § 1004 Abs. 1 BGB
Beseitigung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen