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Abwasser Nachbar

25. Januar 2020 10:47 |
Preis: 48,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joerss

Wir haben vor 2 Jahren ein Haus gekauft / auf einem früheren Hof .
Es sind Haus 1 ( wir ) und Haus 2 (Nachbar ) .
Beide Häuser um 1800 j
Beide Häuser sind lediglich durch eine schmale Zufahrt getrennt .
Wir haben ein eingetragenes Geh und Fahrt recht .
Die Stadt hat auf dem Grundstück Haus 2 unten am Hang eine Abwasserpumpe gebaut .
Vor 12 Jahren wurde am Kaffeetisch ,mit der früheren Eigentümerin von Haus 2 , vereinbart dass Haus 1 das Abwasser Rohr direkt über den Garten von Haus 2 legen kann .
Der neue Besitzer möchte das nun nicht mehr / bzw der will sich diese Grunddienstbarkeit teuer , von uns , bezahlen lassen .... es hört sich nach Erpressung an !!!

Die Stadt ist nicht bereit eine weitere Anlage zu bauen , so dass wir unabhängig von Haus 2 wären . Wir müssen immer über das Grundstück Haus 2 um an die Pumpe anzuschließen !!
Obwohl Haus 1 von Stadtseite genötigt wurde die eigene Überlauf Grube zu schließen !

Welche Maßnahmen kann der Besitzer von Haus 2 ergreifen ?
Ist die Stadt hier nicht in der Pflicht ?
Gibt es ein Gesetz welches uns vor den utopische Forderungen ,von Haus 2 schützt ?


Sehr geehrte Fragenstellerin,

in Ihrem Fall kann eine Notleitungsrecht gem. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Betracht kommen.
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn gem. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Zu beachten ist, dass ein solches nur gegeben ist, wenn die Benutzung des Nachbargrundstücks zwingend notwendig ist und kein ausreichender anderer Zugang möglich ist.

Im Gegenzug für die Benutzung seines Grundstücks kann der Nachbar in diesem Fall gem. § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB analog eine Notwegerente verlangen, wobei eine Minderung des Verkehrswerts maßgeblich wäre. Sollten die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts nicht vorliegen, könnte der Nachbar gem. § 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

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