www.bdphg.de/informationen/mandantenrundbriefe/mandantenrundbrief_20062.pdf Zur folgenden Passage des BAG-Urteils ein Nachfrage: heißt das nun, dass AGB-rechtlich vereinbart werden kann, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit, die bei einer 6-Tage Woche 42,5 Stunden beträgt pro Woche maximal auf 34 Stunden (Direktionsrecht) gesenkt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder heißt das, dass man den Vertrag AGB-rechtlich auch so gestalten kann, dass die monatliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber um bis zu 20% herabgesenkt werden kann und lediglich die monatsdurchschnittliche Wochenarbeitszeit 34 Stunden im genannten Fall nicht unteschreiten darf. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305</a> - <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 310 BGB: Anwendungsbereich">310 BGB</a> Rn. 54; Reichold RdA 2002, 321, 330 f.; Hanau ZIP 2005, 1661, 1662 ff.) . ... Zu hoch darf aus meiner auch der individuell (ich dachte an 30%) ausgehandelte Prozensatz m.E. nicht sein, da das ein Verstoß gegen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> (Verlagerung des Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer) darstellen würde Für den Fall der Unwirksamkeit der individuellen ausgehandelten 30% beabsichtige ich eine Ersatzregelung mit 20% (die ja AGB-rechtlich zulässig ist) in den Arbeitsvertrag einzufügen.