Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1. Kann der Vermieter mir nun einen Teil der Kosten für die Sanierung/für die Malerarbeiten der Schimmelwand in Rechnung stellen, weil er der Ansicht ist, es läge an meinem Lüftungsverhalten, dass es schimmelt?
Ob der Vermieter es Ihnen in Rehcnung stellen kann hängt in der Tat davon ab, wer für die Schimmelbildung verantwortlich ist. Liegt es am Lüftungsverhalten, dann müssten Sie die Renovierungskosten in Bezug auf den Schimmel tragen, liegt es nicht am Lüftungsverhalten, sondern etwa an einer unzureichenden Abdichtung der Außenwand, liegt die Verantwortlichkeit im Bereich des Vermi9eters, der dann auch die Beseitigungskosten und zwar vollständig zu tragen hätte.
Klarheit über diese Frage könnte, wie Sie schon völlig richtig festgestellt haben, ein Bausachverständiger geben, der dann mit einer Luftfeuchtigkeitsmessung/Schimmeluntersuchung Rückschlüsse auf die Ursache der Schimmelbildung machen könnte.
Nach Ihrer Schilderung hört es sich für mich so an, als ob es nicht an Ihrem Lüftungsverhalten liegt, so dass Sie auch nicht schadensersatzpflichtig wären. Abschließend kann diese frage von mir aus de Ferne aber leider nicht beurteilt werden, da ich nicht genau weiß, wann, wie oft und wie lange gelüftet wurde und ob dies im Hinblick auf die baulichen Voraussetzungen Ihrer Wohnung ausreichend ist.
Zu 2. Wer muss das Silikon im Bad austauschen?
Sache des Vermieters oder meine Sache? Müsste sowohl transparenten als auch grauen Silikon komplett austauschen (es wurde zu Beginn kein antimykotischer Silikon verwendet wie im Sanitärbereich üblich).
Bei dem Austausch von Silikondichtungen handelt es sich nicht um Schönheitsreparaturen, die auf den Mieter abwälzbar wären. Grundsätzlich ist es die Verpflichtung des Vermieters die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand zu halten, vgl. § 535 BGB
. Dementsprechend muß er grundsätzlich auch für die Renovierungskosten aufkommen.
Zu3. Kann ich auf eine Rückzahlung der Miete seit April 2008 (also mit Meldung der Mängel) pochen, wo ich die Mängel gemeldet habe? Wenn ja: In welcher Höhe?
Grundsätzlich können Sie eine (Teil-)Rückforderung machen, sofern Sie die Mängel bzw. das Vorliegen der Mängel ab (also des Schimmels) seit April 2008 beweisen können. Gem. § 536 BGB
wird nämlich die Miete automatisch gemindert, wenn entsprechende Mängel vorliegen.
Die konkrete Höhe der Minderung, die von sehr wenig bis zur vollständigen Miethöhe (bei schimmelbedingter Unbewohnbarkeit der Wohnung, weil Wohn- und Schlafräume betroffen sind) reichen kann, hängt aber vom Ausmaß des Schimmelbefalls ab ,der aus der Ferne von mir leider nicht abschließend beurteilt werden kann.
Eine Minderung können Sie gem. § 536 b BGB
nur dann nicht verlangen, wenn Sieden Schimmelbefall bei Vertragsschluss schon kannten, was aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
Sofern Ihnen dann also ein Minderungsrecht zusteht, haben Sie zuviel Miete gezahlt. Die zuviel gezahlte miete können Sie dann gem. § 812 BGB
unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung vom Vermieter zurückverlangen.
Zu 4. Wenn mir der Waschraum vorenthalten wird: Besteht ein Mangel und wenn ja: Was kann ich vom Vermieter zurückfordern?
Sofern der Waschraum laut Mietvertrag nutzbar sein soll und Ihnen dieser nicht zur Verfügung gestellt wird, können Sie unter dem Gesichtspunkt der Vertragspflichtverletzung gem. § 280 BGB
von dem Vermieter grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Die Schadenshöhe bemisst sich danach, was Sie für eine anderweitige Waschmöglichkeit (etwa Waschsalon) ausgeben mussten, da der Waschraum vertragswidrig nicht zur Verfügungstand.
Zu 5. Kann ich dem Makler das Schreiben von April 2008 mit der Mängelliste vorlegen, sodass er das ins Übergabeprotokoll mit aufnimmt?
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte. Im Ergebnis ist es aber Aufgabe des Vermieters diese Mängel in dem Übergabeprotokoll festzuhalten
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Diese Antwort ist vom 17.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Newerla!
Recht herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mein Vermieter leugnet, in meinem Schreiben vom April 2008 an ihn je etwas von Schimmel in der Wohnung gelesen zu haben. Ich habe das Schreiben zu meinem Vorteil noch aufgehoben. Zum Vortortermin im April 2008 hatte ich auch einen Zeugen dabei, welcher gern auch bereit ist, das noch einmal schriftlich zu bezeugen, dass der Vermieter gesagt hat, es liege an meinem Lüftungsverhalten. Er wird mir dies morgen schriftlich bestätigen.
Ich werde so denn wohl morgen in der Frühe wohl zum Amtsgericht
gehen, mir einen Beratungsgutschein holen und schaun, welchen Anwalt in Mietrecht mir das Gericht empfehlen kann, um dann umgehend einen Termin zu machen (am besten morgen noch). Habe hier über die Anwaltssuche nur einen in München gefunden.
Diese Woche war auch eine Interessentin für die Wohnung da in Begleitung der Maklerin (abends halb 8, Termin hatten sie um 19 Uhr, Interessentin hat sich nicht vorgestellt). Die Frau hat die Wohnung sofort wieder verlassen mit Worten, die mich anderen gegenüber als völlig assozial darstellen (Ich räume derzeit nun mal die Schränke aus, weil ich umziehe und wohne auch noch in der Wohnung, habe dafür aber alles so gestellt, dass man einen Überblick hat ohne sich gestört zu fühlen. Ich habe nur 1 Raum ohne andere Möglichkeiten, was zu stellen.). Damit muss man doch rechnen, wenn man eine Wohnung betritt, wo jemand bald auszieht??? 10 Minuten haben sie noch mal geklingelt, wollten noch mal die Wohnung sehen. War ich überhaupt nicht begeistert davon, somal ich das als erledigt angesehen habe und in der Zwischenzeit schon duschen war, während die hitzig draußen im Hof diskutiert haben...
Meiner Meinung nach wäre damit das recht auf Besichtigung verwirkt. Ich hätte sie nicht mehr reinlassen müssen.
Stehe somit auch dem Vermieter nicht im Wege, der es ja via Mietvertrag einräumt, Besichtigungen einzuräumen durch Nachmieter (Greift das Hausrecht, wenn jemand einen als assozial hinstellt, richtig???).
Montag ist der Vermieter da. Da ist dann auch die Nachmieterin da, die ich gefunden habe und die gerne zum 1.11. einziehen möchte. Ich habe ihr bereits Fotos geschickt, wo ich schon am Ausräumen der Schränke war. Die potentiellen Nachmieterin hatte dafür sehr viel Verständnis.
Was mich natürlich sehr ärgert: Dass es wohl darauf hinauslaufen wird, dass potientielle Nachmieterin durch Vermieter abgelehnt wird (bis zur Klärung wegen Schimmel usw., denn ich werde das nicht beseitigen) oder potentielle Nachmieterin wegen den Streitigkeiten mit meinem Vermieter dann abspringt.
Auf meine Bitte hin, die Mietzahlung für Oktober mit der Kaution zu verrechnen wegen dieser Mängel, ist Vermieter gar nicht eingangen.
Viele Fragen werden sie jetzt bejahen. Ich hoffe auf entsprechend guten Ausgang vor Gericht.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Ergebnis ist natürlich der Schimmel der Kern der Problematik, bzw. genauer gesagt was zu der Schimmelbildung geführt hat. Sofern die Schimmelbildung nicht auf schlechtes Lüftungsverhalten zurückzuführen ist, wird der Vermieter für die daraus resultierenden Schäden aufkommen müssen. Das hatte ich ja auch schon ausführlich beschrieben.
Zu der Frage mit dem Hausrecht kann ich Ihnen sagen, dass solange der Mietvertrag noch nicht beendet ist, SIe natürlich Ihr Hausrecht ausüben können, was aber der Vermieter nicht sehr erbaulich finden wird und voraussichtlich dessen Gesprächsbereitschaft noch weiter reduziert.
Dass die Interessentin ihr Recht zur Besichtigung verwirkt hat, läßt sich gut argumentieren, hilft aber in der Sache leider wie Sie schon richtig angedeutet haben wohl nicht weiter, da zwischen Ihnen und dem Vermieter nach wie vor die Schimmelproblematik steht.
Ich wünsche Ihnen jedenfalls alles Gute und viel Erfolg in der Angelegenheit!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/57774
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich schrieb am Ende meiner Antwort:
"Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.........."
Dies bezog sich nicht auf Sie, da Ihre Chancen nicht schlecht stehen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt