Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1. Kann der Vermieter mir nun einen Teil der Kosten für die Sanierung/für die Malerarbeiten der Schimmelwand in Rechnung stellen, weil er der Ansicht ist, es läge an meinem Lüftungsverhalten, dass es schimmelt?
Ob der Vermieter es Ihnen in Rehcnung stellen kann hängt in der Tat davon ab, wer für die Schimmelbildung verantwortlich ist. Liegt es am Lüftungsverhalten, dann müssten Sie die Renovierungskosten in Bezug auf den Schimmel tragen, liegt es nicht am Lüftungsverhalten, sondern etwa an einer unzureichenden Abdichtung der Außenwand, liegt die Verantwortlichkeit im Bereich des Vermi9eters, der dann auch die Beseitigungskosten und zwar vollständig zu tragen hätte.
Klarheit über diese Frage könnte, wie Sie schon völlig richtig festgestellt haben, ein Bausachverständiger geben, der dann mit einer Luftfeuchtigkeitsmessung/Schimmeluntersuchung Rückschlüsse auf die Ursache der Schimmelbildung machen könnte.
Nach Ihrer Schilderung hört es sich für mich so an, als ob es nicht an Ihrem Lüftungsverhalten liegt, so dass Sie auch nicht schadensersatzpflichtig wären. Abschließend kann diese frage von mir aus de Ferne aber leider nicht beurteilt werden, da ich nicht genau weiß, wann, wie oft und wie lange gelüftet wurde und ob dies im Hinblick auf die baulichen Voraussetzungen Ihrer Wohnung ausreichend ist.
Zu 2. Wer muss das Silikon im Bad austauschen?
Sache des Vermieters oder meine Sache? Müsste sowohl transparenten als auch grauen Silikon komplett austauschen (es wurde zu Beginn kein antimykotischer Silikon verwendet wie im Sanitärbereich üblich).
Bei dem Austausch von Silikondichtungen handelt es sich nicht um Schönheitsreparaturen, die auf den Mieter abwälzbar wären. Grundsätzlich ist es die Verpflichtung des Vermieters die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand zu halten, vgl. § 535 BGB. Dementsprechend muß er grundsätzlich auch für die Renovierungskosten aufkommen.
Zu3. Kann ich auf eine Rückzahlung der Miete seit April 2008 (also mit Meldung der Mängel) pochen, wo ich die Mängel gemeldet habe? Wenn ja: In welcher Höhe?
Grundsätzlich können Sie eine (Teil-)Rückforderung machen, sofern Sie die Mängel bzw. das Vorliegen der Mängel ab (also des Schimmels) seit April 2008 beweisen können. Gem. § 536 BGB wird nämlich die Miete automatisch gemindert, wenn entsprechende Mängel vorliegen.
Die konkrete Höhe der Minderung, die von sehr wenig bis zur vollständigen Miethöhe (bei schimmelbedingter Unbewohnbarkeit der Wohnung, weil Wohn- und Schlafräume betroffen sind) reichen kann, hängt aber vom Ausmaß des Schimmelbefalls ab ,der aus der Ferne von mir leider nicht abschließend beurteilt werden kann.
Eine Minderung können Sie gem. § 536 b BGB nur dann nicht verlangen, wenn Sieden Schimmelbefall bei Vertragsschluss schon kannten, was aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
Sofern Ihnen dann also ein Minderungsrecht zusteht, haben Sie zuviel Miete gezahlt. Die zuviel gezahlte miete können Sie dann gem. § 812 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung vom Vermieter zurückverlangen.
Zu 4. Wenn mir der Waschraum vorenthalten wird: Besteht ein Mangel und wenn ja: Was kann ich vom Vermieter zurückfordern?
Sofern der Waschraum laut Mietvertrag nutzbar sein soll und Ihnen dieser nicht zur Verfügung gestellt wird, können Sie unter dem Gesichtspunkt der Vertragspflichtverletzung gem. § 280 BGB von dem Vermieter grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Die Schadenshöhe bemisst sich danach, was Sie für eine anderweitige Waschmöglichkeit (etwa Waschsalon) ausgeben mussten, da der Waschraum vertragswidrig nicht zur Verfügungstand.
Zu 5. Kann ich dem Makler das Schreiben von April 2008 mit der Mängelliste vorlegen, sodass er das ins Übergabeprotokoll mit aufnimmt?
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte. Im Ergebnis ist es aber Aufgabe des Vermieters diese Mängel in dem Übergabeprotokoll festzuhalten
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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