Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Jugendliche sollte umgehend mit dem Stiefvater sprechen. Genehmigt dieser nachträglich das Geschäft in seinem Namen, so ist hier keinerlei Problem zu erwarten. Es genüht wenn dies unter veir Augen geregelt wird. Dritte brauchen von nichts zu erfahren.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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ich glaube das wird nicht viel nützen. Die mögen sich beide nicht und ausserdem hatte der Versicherungsnehmer damals angefragt und der Stiefvater hat ihm die Unterschrift auf dem Antrag verweigert
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nach Ihren Angaben liegt offensichtlich eine Urkundenfälschung vor. Die vorgenannte Option hätte hier eine sichere und straffreie Regelung ermöglicht. Durch Ihre zusätzliche Angabe erscheint die Situation etwas schwieriger.
Bitte überdenken SIe, ob hier nicht doch noch versucht werden soll eine Lösung mit dem Stiefvater herbeizuführen.
Eine Kündigung bedarf einer erneuten Unterschrift, somit einer erneuten Urkundenfälschung, da Sie wieder über den Aussteller der Urkunde hinweg täuscht. Das Erkennungsrisiko ist sehr hoch, denn bei der Anmeldung eines Zweitwagens wird der Stiefvater wohl von der existenz des zweiten Vertrages erfahren. Weiter stellt sich die Frage ob die Korrespondenz - die wohl abgefangen wurde - nicht doch irgendwie und irgendwann den Weg zum richtigen Adressaten finden würde.
Demnach wäre auch die Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Situation ein erhebliches Risiko.
Da hier nicht wirklich der Stiefvater Versicherungsnehmer ist, hätte der Versicherer auch einen Anspruch auf eine höhere Beitragssumme gehabt. Insofern liegt auch noch ein Betrugsdelikt zulasten des Versicherers vor.
Strafrahmen für die Urkundenfälschung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, für den Betrug ebenso Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Zudem käme natürlich noch die rückwirkende Schadenersatzforderung des Versicherers nebst Zinsen auf den Delinquenten zu.
Genehmigt der Stiefvater hingegen das Geschäft und somit den Versicherungsvertrag rückwirkend, so würde diese Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses rückwirken. Somit wären die vorgenannten Nachteile für den Delinquenten hinfällig. Unter diesem Aspekt bleibt kaum eine vernünftige Alternative.
Die Selbstanzeige bringt in dem Fall sicherlich auch eine Verurteilung mit sich. U.u. könnte man hier, da die Strafverfolgungsbehörden ja noch von nichts wissen, ein günstiges Verhandlungsergebnis per Strafbefehl oder eine Einstellung gegen entsprechende Auflagen erwirken. Dann müssten jedoch trotzdem die erhöhten Beitragssätze nebst Zinsen an den Versicherer abgeführt werden.
Sollte eine Einigung mit dem Stiefvater nicht möglich sein, so sollte umgehend ein strafrechtlich versierter Kollege/in vor Ort mit der Angelegenheit betraut werden. Hier ist es absolut angebracht möglichst rasch aktiv die Angelegenheit zu regeln. Gerne können Sie mich in der Sache im Rahmen einer weitergehenden Tätigkeit kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt