Denn laut russischem Steueranwalt habe Russland Besteuerungshoheit , wenn derjenige sich in Russland mehr als 183 Tage im Jahr aufhalte (tatsaechlicher Aufenthalt ist etwa 9-10 Monate im Jahr , nachweisbar durch Passtempel) und Deutschland dabei nur Ansprueche auf Einkommen aus deutschen Quellen habe , wobei das Einkommen von ausserhalb Deutschlands lediglich den Einkommensteuersatz in Deutschland beinflusse , aber nicht unmittelbar durch Deutschland besteuert werden koenne b) Muss derjenige in Deutschland ausfuehrliche Informationen ueber auslaendisches Einkommen auf Anfrage liefern , auch dann wenn feststehen sollte , dass mann in Deutschland seit Jahren eingeschraenkt steuerpflichtig ist? c) Angenommen , mann haette irgendein Einkommen in Russland , das man dort nicht versteuert hat , hat Deutschland Ansprueche auf Besteuerung dieses Einkommens , wenn man in Deutschland laut Dopplebesteuerungsabkommen eingescharaenkt steuerpflichtig ist?