Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 1 EStG wird in der BRD zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert. Auch ohne Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.
Nach § 8 der Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Die in § 8 AO festgeschriebene Definition eines Wohnsitzes knüpft dabei an tatsächliche Umstände an.
Die melderechtlichen Umstände sind da zweitrangig, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der BRD gem. § 9 Abgabenordnung (AO) die zeitlich zusammenhängende
Anwesenheit im Inland mit Aufenthalt von mehr als 6-monatiger Dauer; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (183Tage-Regel).
Etwaige kurze Besuche in der BRD sind insoweit unschädlich.
Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welt-Einkommen der Einkommensteuer in der BRD, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, in welchem Land es erzielt wurde (z.B. in Dubai).
Die Mehrfachbesteuerung verhindern Doppelbesteuerungsabkommen.
Mit welchen Ländern Deutschland
ein DBA geschlossen hat, ist beim Bundesfinanzamt zu erfragen, Dubai hat m.E. keins abgeschlossen.
Wenn eine Person sowohl in der BRD als auch im Ausland ansässig ist, ist entscheidend, in welchem Staat sie einen ständigen Wohnsitz hat.
Verfügt sie in beiden Staaten über einen ständigen Wohnsitz, gilt sie als in dem Sstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt). Das wäre nach Ihrer Schilderung auch Dubai.
Aber Sie wollen die GmbH in der BRD weiterführen.
Die engeren Bindung haben Sie dann ggf. zum Land Ihres Arbeitsorts BRD.
Kann dies nicht eindeutig bestimmt werden, kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt und erst dann auf die Staatsangehörigkeit an.
Den gewöhnlichen Aufenthaltsort können Sie in jedem Jahr selbst steuern und bestimmen.
Bei beschränkter Steuerpflicht, d.h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterliegt lediglich das in Deutschland erzielte Einkommen der Steuerpflicht und ist hier zu versteuern (Gewerbebetrieb).
Keine Einkünfte in Deutschland bedeutet keine Einkommensteuer.
Aber Sie werden in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sein, wenn sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Dubai nehmen und z.B. von dort aus arbeiten.
Dabei wäre es dann unerheblich, wo die Einkünfte erzielt werden.
Die Wegzugssteuer gem. § 6 AStG regelt die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsvorgangs von einer in der Regel mindestens 1-prozentigen Beteiligung am Kapital einer (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaft im Privatvermögen bei Wegzug des Gesellschafters in das Ausland.
Dieser Fall liegt nach Ihrer Sachverhaltsschilderung vor.
Dazu kommt ein weiterer Aspekt:
Benützt jemand seine ihm gehörende Doppelhaushälfte im Inland regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen, so hat er dort seinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO 1977.
[BFH vom 23.11.1998 (II ZR 139/87)]
Damit wurde ein Inländischer Wohnsitz i. S. des § 8 AO unterstellt, bei Nutzung einer Doppelhaushälfte 2x jährlich über mehrere Wochen
Wenn die Obergerichte sich über Recht und Gesetz hinwegsetzen, ist der Bürger halt machtlos.
Das war schon immer so und wird ggf. auf eine dauerhaft gemietete Wohnung erweitert (Homebase).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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