Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
zu a.)
Sie sind aufgrund des Aufenthaltes von mehr als 183 Tagen in Rumänien steuerpflichtig. Sie müssen sich beim lokalen Finanzamt melden und eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hinsichtlich der Sozialversicherung kommt es darauf an, ob Sie unbefristet in Rumänien bleiben wollen oder nur begrenzt in Rumänien bleiben wollen.
Wenn Sie nur begrenzt in Rumänien bleiben wollen, können Sie sich "entsenden" lassen und die deutsche Krankenkasse bleibt bestehen ebenso wie die restlichen SV-Zweige (RV, AV).
Wenn Sie unbefristet in Rumänien bleiben, müssen Sie sich in Rumänien versichern lassen.
zu b.)
Sie müssen sich entsenden lassen, dies erfolgt über die deutsche Krankenkasse, ist aber nur bei einem begrenzten Aufenthalt möglich (2-3 Jahre).
zu c.)
Sie sind dann in Rumänien steuerpflichtig, da Sie in Rumänien Ihren Wohnsitz und Betriebssitz haben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für Ihre Antwort.
zu a.)
a.1)
Welche konkreten Schritte muss der Arbeitgeber unternehmen, damit er die Steuerschuld und Sozialversicherung zukünftig nach Rumänien abführt (Doppelbesteuerungsabkommen)?
a.2)
Welche konkreten Schritte muss ich neben der Meldung beim lokalen Finanzamt und der Erstellung der Einkommenssteuererklärung noch machen? (Ansässigkeitsbescheinigung etc?)
a.3)
Muss ich weiterhin eine Einkommensteuererklärung für Deutschland machen und dort eine Doppelbesteuerung in irgendeiner Anlage deklarieren oder entfällt die Pflicht zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung in Deutschland dann komplett, wenn ich weiter keine weiteren Einkünfte habe?
zu b.)
b.1)
Kann die Entsendung auch verlängert werden, wenn diese zuvor befristet war?
b.2)
Würde die Krankenkasse irgendwann nachhaken, wenn es zu lange ist?
Vielen Dank erneut!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
zu a1.)
Wenn der Arbeitgeber keine Betriebsstätte in Rumänien hat, muss der Arbeitnehmer sich beim Finanzamt melden und bei den SV-Trägern und die Beiträge selbst abführen. Der Arbeitgeber zahlt diese Beiträge dann zusätzlich mit dem Gehalt aus und der Arbeitnehmer zahlt diese dann an das Finanzamt und die SV-Träger.
zu a2.)
Sie melden sich beim rumänischen Einwohnermeldeamt, dass Sie nun in Rumänien wohnen und unterfallen dann der dortigen Einkommensteuer.
zu a3.)
Das müssen Sie nur machen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland bei behalten. Wenn Sie diesen beibehalten müssen Sie die Einkünfte angeben. Eine Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass die rumänischen steuern angerechnet werden.
zu b1.)
Eine Entsendung kann maximal 24 Monate andauern. Wenn eine Entsendung mehr als 2 Monate unterbrochen war, kann Sie erneut erfolgen.
zu b2.)
Da ein Enddatum angegeben werden muss, weiß die Krankenkasse also schon, dass Sie wieder in Deutschland sein sollten.
Eigentlich dient die Entsendung Ihrem Schutz und soll den Arbeitnehmer davor bewahren 2 mal SV-Beiträge zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt