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Beschränkte St-Pflicht 2010, Aufenthalt in Brasilien (kein DBA mit D)

21. Juni 2011 10:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


15:04

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem:
Ich und meine Familie waren bis 09_2010 in Brasil ansässig, in 10_2010 nach D zurückgekehrt. D hat mit BR kein DBA.
Habe ein Haus mit Mieteinnahmen und Kapitaleinküfte in in D. Bin also in D schon wg. der Mieteinnahmen steuerpflichtig.
Mein Bank hat mir für 2010 2 St-Bescheinigungen ausgestellt:

1) 01 bis 09_2010 für die beschränkte St-Pflicht (Aufenthalt BR). (Kapitalerträge ca. 10.500 €, abgezogene KapESt ca. 910 €).

2) 10 - 12_2011 (ebf. Kap-Erträge erzielt, es wurde xyz € an KapESt. nach Freibetrag gem. unbeschränkter ESt-Pflicht abgzogen).

Habe einen St-Berater aufgesucht, der die ESt. für 2010 machte, da ich dachte wg. der insgesamt geringen Höhe des Einkommens, würde eine ESt-Erstattung von xyz € aus Pkt. 2) erfolgen.
Nun wurde mir von diesem jedoch mitgeteilt, dass die Besch. von Pkt. 1) ebf. abgegegeben werden müsse und da dort nicht die volle Abgeltungssteuer abgzogen wurde, dieses nun wohl vom FA nachgeholt werde. Ich müsse nun sogar mit ca. 1800 € an Nachzahlung rechnen.
Die ESt-Aufstellung wurde zwischenzeitlich mit Bauchschmerzen beim FA abgegeben.

Nun habe ich nachträglich irgendwo im Internet gelesen, dass
" .... da dem Steuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern abgeltende Wirkung zukommt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ), müssen diese Personen in Deutschland keine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige einreichen."

Hätte ich also diese 1. St-Bescheinigung garnicht abgeben müssen und es darf vom FA auch davon nachträglich keine Abgeltungssteuer mehr gezogen werden?

Das wäre meine Frage. Fühle mich von diesem St-Berater nachträglich falsch beraten.

21. Juni 2011 | 11:15

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Frage: Hätte ich also diese 1. St-Bescheinigung garnicht abgeben müssen und es darf vom FA auch davon nachträglich keine Abgeltungssteuer mehr gezogen werden?

Die Abgeltungswirkung trifft bei Ihnen nicht zu, denn Sie hätten ohnehin eine Steuererklärung aufgrund der Mieteinnahmen abgeben müssen. Dazu sind Sie verpflichtet. Eine "selektive" Erklärung ist jedoch nicht möglich: Sie müssen im Rahmen der Steuererklärung all Einkünfte deklarieren.

Die Abgeltungswirkung ist auch nur bindend, wenn der Abzug richtig vorgenommen wurde. Auch nicht bei "sich nachträglich ergebende beschränkte Steuerpflicht" (vgl. § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ).

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2011 | 12:11

Tut mir leid, verstehe Ihre Antwort nicht ganz:
"Die Abgeltungswirkung ist auch nur bindend, wenn der Abzug richtig vorgenommen wurde. Auch nicht bei "sich nachträglich ergebende beschränkte Steuerpflicht" (vgl. § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG )." ???

1) Natürlich wurde der Abzug richtig vorgenommen (davon gehe ich jedenfalls aus und das war auch nicht die Frage bzw. das Problem).

2) Es hat sich natchträglich auch keine beschränkte St-Pflicht ergeben, sondern diese war von vornherein gegeben, das dürfte doch ebf. aus meiner Schilderung hervorgegangen sein.

3) Und meine Frage war, ob vom FA nachträglich noch Abgeltungssteuer gefordert werden darf, für einen Zeitraum, in dem ich belegbar beschränkt steuerpflichtig war. Diese haben Sie leider nicht beantwortet.

Und wenn Sie diese doch sehr allg. Beantwortung als "erste rechtliche Orientierung" bezeichnen, wofür ich 48 € bezahlt habe, dann habe ich nicht nur Ihre Antwort nicht verstanden, sondern auch nicht denn Sinn dieser ganzen Veranstaltung hier. Hab mich schon gewundert, wie schnell das ging.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2011 | 15:04

Zu 2) haben Sie vollkommen recht, ich habe mir verschrieben. Ich bitte insoweit um Nachsehen.

Nachfrage: "Es hat sich natchträglich auch keine beschränkte St-Pflicht ergeben, sondern diese war von vornherein gegeben, das dürfte doch ebf. aus meiner Schilderung hervorgegangen sein. Und meine Frage war, ob vom FA nachträglich noch Abgeltungssteuer gefordert werden darf, für einen Zeitraum, in dem ich belegbar beschränkt steuerpflichtig war. Diese haben Sie leider nicht beantwortet."

Ich versuche Ihnen, weitere Möglichkeiten aufzuzeigen. Dass von der Bank die beschränkte Steuerplicht angenommen wurde bedeutet nicht, dass dies tatsächlich zutrifft, insbesondere wenn kein DBA gibt. Denn unbeschränkte Steuerpflicht kann sehr wohl vorliegen, wenn man eine Immobilie in D. besitzt (vgl. § 8 AO ).

Ich habe die Frage jedoch beantwortet. Die Antwort lautet Ja: Denn bei Ihnen trifft die Abgeltungswirkung nicht ein, da Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind wg. der Mieteinnahmen.

"Und wenn Sie diese doch sehr allg. Beantwortung als "erste rechtliche Orientierung" bezeichnen, wofür ich 48 € bezahlt habe, dann habe ich nicht nur Ihre Antwort nicht verstanden, sondern auch nicht denn Sinn dieser ganzen Veranstaltung hier. Hab mich schon gewundert, wie schnell das ging."

Sie bekommen durch diese Plattform eine ERSTberatung. Wenn Sie Fragen wg. der hier angebotenen Leistungen haben, sollten Sie sich an den Betreiber wenden.

Wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind, kann ich gerne dies noch einmal außerhalb der Plattform per Email nachbessern, da hier nur eine Nachfrage erlaubt ist. Ansonsten steht Ihnen die Bewertung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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