Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Sämtliche steuerrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. Dies bedeutet zunächst einmal, dass Sie gem. § 8 EStG
sämtliche Einnahmen angeben und gem. § 9 EStG
sämtliche Werbungskosten geltend machen müssen.
Sollte dies, wie in Ihrem Fall, nicht geschehen sein, so bieten sich die bereits in Ihrem Sachverhalt dargestellten Änderungsmöglichkeiten an.
Zunächst kommt § 164 AO
, der Vorbehalt der Nachprüfung in Betracht. Diese Norm hält den Steuerbescheid offen und ermöglicht daher auch eine zeitliche verzögerte Änderung der bereits festgesetzten Einkommensteuer. Sie selbst können zwar einen Antrag stellen, Ihren Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen, das Finanzamt entscheidet jedoch selbständig darüber, ob der Vorbehalt gem. § 164 AO
auch ergeht. Selbst, wenn sie diesen Antrag gestellt hätten, wäre wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.
Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat wird der Steuerbescheid bestandkräftig. Dies soll eine rechtsbefriedende Wirkung haben und quasi den Abschluss der Angelegenheit darstellen. Mit Bestandkraft ist grundsätzlich zunächst nicht mehr am Bescheid zu rütteln.
Ausnahme hierzu stellen die §§ 172ff AO
dar, welche es erlauben die Bestandskraft und den damit eingetretenen Rechtsfrieden zu ignorieren.
Die von Ihnen abgegebene erneute Steuererklärung wurde nun als Antrag auf (schlichte) Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr.2
lit. a) AO gewertet. Dies erlaubt der Finanzbehörde bzw. dem Steuerpflichtigen einzelne Punkte im Steuerbescheid zu ändern, wenn es denn etwas zu ändern gibt.
Hierbei gibt es jedoch einen Haken, § 172 Abs. 1 Nr.2
lit. a) AO schreibt auch zwingend vor:
„…dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat…"
Die Einspruchs- bzw. Rechtsbehelfsfrist wurde für einen Änderungsantrag nicht genutzt. Ich gehe davon aus, dass Ihnen der zitierte § bis vor Kurzem noch unbekannt war. Es war daher keine Absicht, die Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Die Regelung in § 172 Abs. 1 Nr.2
lit. a) AO ist jedoch eindeutig und soll gerade dafür sorgen, dass nachträgliche Änderungen, die ggf. sogar zu einer Steuererstattung führen können, rechtzeitig und zeitnah geltend gemacht werden. Von daher war dieser Punkt des Finanzamtes richtig dargestellt.
Eine weitere Änderungsmöglichkeit ist § 172 Abs. 1 Nr.2 lit. d) i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO
. Dann müssten nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sein, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen triff hieran kein grobes Verschulden.
Der Punkt niedrigere Steuer liegt auf der Hand, da Sie weitere Werbungskosten abziehen möchten.
Nachträglich bekannt geworden, meint laut BFH-Rechtsprechung den Sachbearbeiter beim Finanzamt, der den Steuerbescheid erlässt. Auch dies ist gegeben, da Sie nochmals eine Steuererklärung abgegeben haben, die nun sämtliche Werbungskosten enthielt.
Letztlich darf kein grobes Verschulden durch den Steuerpflichtigen gegeben sein. Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer.
Es wird nicht auf einen rechtlichen Laien abgestellt, sondern es gilt der Grundsatz, der Steuerpflichtige hat sich selbst, notfalls über einen Steuerberater oder Anwalt, zu informieren. Damit wird das häufig benutzte Argument „Ich wusste doch nicht, dass es so hätte gemacht werden müssen" schachmatt gesetzt.
Die Rechtsprechung lässt es daher für ein grobes Verschulden genügen, wenn der Steuerpflichtige sich nicht informiert hat.
Einzige Möglichkeit, dass das grobe Verschulden als unbeachtlich gilt, ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO
. Hierzu müssten aber auch Einnahmen nachträglich bekannt geworden sein, die zu einer höheren Steuer führen würden. Es ist davon auszugehen, dass dies bei Ihnen nicht der Fall ist.
Die weiteren Korrekturnormen kommen ebenfalls nicht in Betracht.
Somit ist die Begründung des Finanzamtes korrekt und eine nachträgliche Änderung Ihres bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ist nicht möglich. Hiervon abgesehen hat meine Erfahrung gezeigt, dass das Finanzamt fast immer von grobem Verschulden ausgeht und eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ablehnt.
Im Falle einer Klage kommt schon es schon einmal häufiger vor, dass das Finanzgericht zugunsten des Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden annimmt. In Ihrem Fall dürfte das Gericht den Sachverhalt jedoch wie das Finanzamt beurteilen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Erläuterungen sind immer noch recht allgemein gehalten sind und die von Ihnen genannten Aspekte an den entsprechenden Stellen aufgreift und einer rechtlichen Wertung unterzieht.
Im Steuerrecht weißt jedoch jeder Einzelfall seine bestimmten Besonderheiten auf. Ggf. wenden Sie sich daher innerhalb der Ihnen gesetzten Rechtsbehelfsfrist an einen Steuerberater Ihres Vertrauens und lassen Ihren Einzelfall nochmals detailliert prüfen. Dies ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich.
Sollten Sie noch weitere Erläuterungen wünschen, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Das Weglassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann zu einer teils erheblichen Abweichung in der rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Bloem
Rechtsanwalt
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