Reicht Wort "Verwarnung" für Abmahnung im Sinne UWG aus?
vom 21.6.2023
für 60 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Wir bitten hier Ihrerseits um verbindliche Auskunft der Rechtsverhältnisse bis zum 23.06.2023. ... Wir fordern Sie daher auf und bitten um Aufklärung der tatsächlichen Rechtsverhältnisse, damit wir unsere Rechtsansprüche gegenüber der korrekten Rechtseinheit einfordern können.