Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist zu unterscheiden zwischen den Daten, die durch die Partei erlangt wurden und sonstige Daten. Die Partei kann nur dann eine Herausgabe von Daten von den ehemaligen Mitgliedern verlangen, wenn die Partei das Urheberrecht an diesen Daten innehat. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Daten von der Partei erhoben wurden. Daher sind Daten herauszugeben und zu löschen, die durch die Partei oder im Auftrag von der Partei erhoben und weiter gegeben wurden.
Hier werden auch Daten herausgefordert, die zwischen zwei Parteimitgliedern gewechselt wurden. An diesen Daten haben nur die jeweiligen Parteimitglieder das Urheberrecht, sodass ein Anspruch auf Herausgabe ausgeschlossen ist. Auch an den für die Partei erstellten Daten bleibt der Autor so lange Urheber, bis er seine Urheberschaft zugunsten der Partei aufgegeben hat.
Ein Anspruch nach den Bundesdatenschutzgesetz scheidet aus, da eine juristische Person, wie es hier die Partei ist, keinen Anspruch auf Auskunft und Löschung nach diesem Gesetz aufgrund der fehlenden Betroffenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG
hat. Allerdings haben die jeweiligen Parteimitglieder einen Anspruch auf Auskunft und Löschung der jeweiligen Daten gegenüber dem jeweiligen Parteimitglied bzw. Ex – Parteimitglied. Hierbei könnten die Parteimitglieder sich auch von der Partei vertreten lassen. Hierbei müsste die Partei von den jeweiligen Parteimitgliedern ermächtigt worden sein, diese Auskunft und Löschung zu verlangen. Eine solche Ermächtigung ist hier sehr zweifelhaft.
Die Löschungsbestätigung kann die Partei dann verlangen, wenn diese Urheber der Daten war. Hierbei muss nach meiner Ansicht genügen, dass das ehemalige Parteimitglied eine solche Löschungsbestätigung erstellt. Da die Partei im Zweifel aber nicht wissen kann, auf welchen Computer die Daten gespeichert wurden. Einen Anspruch aus dem BDSG hat die Partei als Verein nicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
Über eine positive Bewertung werde ich mich freuen.
Ihr Rechtsanwalt aus Mainz
Sebastian Scharrer LL.M.
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de
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