Sehr geehrte Fragestellerin,
die Rückforderung des BAföGs dürfte korrekt sein, soweit Ihr Sohn aufgrund längerer Krankheit das Studium nicht absolviert hat, bzw. notwendige Bescheinigungen nicht vorgelegt hat. Da der Bescheid ohnehin bereits vor einigen Monaten ergangen ist und nach Ihrer Schilderung dagegen kein Einspruch erhoben worden ist, ist der Rückforderungsbescheid rechtskräftig.
Für eine derartige Rückforderung eine Bürgschaft der Eltern zu fordern, ist allerdings ungewöhnlich, Sie wären keinesfalls verpflichtet gewesen, eine derartige Bürgschaft zu unterzeichnen. Die Rückforderung trifft allein Ihren - volljährigen - Sohn. Ich gehe davon aus, dass Sie hier den Begriff der Bürgschaft für eine Art Erklärung gebrauchen, mit der Sie sich verpflichtet haben, für die Schulden Ihres Sohnes ggfs. aufzukommen. Hierzu kann jedoch ohne Einsicht in das Dokument nur spekuliert werden. Entsprechend kann Ihnen zu der Frage, wie Sie sich dieser möglichen Verpflichtung entziehen können, keine Antwort gegeben werden. Sie müssten dieses Schreiben bitte einem Rechtsanwalt zur Prüfung und weiteren Beratung vorlegen.
Ihr Sohn kann die Rückforderung aufgrund der bereits eingetretenen Rechtskraft nicht mehr abwehren. Hier bleibt derzeit nur der bisher bereits eingeschlagene Weg der Stundung und Ratenzahlung. Sofern Ihr Sohn bis Mitte 2011 weder Einkommen erzielt, noch sein Studium wieder aufgenommen hat, könnten Sie versuchen, mit Hinweis auf die schwere psychische Erkrankung die Niederschlagung der Forderung zu erreichen. Eine solche Entscheidung liegt jedoch ausschließlich im Ermessen der Behörde und wird auch abhängig davon sein, ob tatsächlich Ihrerseits eine Verpflichtung eingegangen worden ist.
Die ARGE ist für die Rückzahlung des BAföGs keinesfalls eintrittspflichtig. Möglicherweise hätte Ihr Sohn aufgrund der Studienunterbrechung Anspruch auf Leistungen nach SGB II gehabt. Da hier aber offensichtlich kein Antrag gestellt worden ist, sind von der ARGE auch keine Leistungen zu erbringen. Ein nachträglicher Antrag auf Leistungen nach SGB II ist nicht möglich.
Ich bedauere, Ihnen hier keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Guten Tag,danke für die ausführliche Antwort,mit deren Inhalt wir schon gerechnet haben,denn mittlerweile ist es ja wohl jedem bekannt,daß eher die Nichtstuer in diesem Staat Sozialleistungen abkassieren dürfen ,soviel sie wollen und der Leistungsträger kann sehen wie er aus der Patsche findet.Jämmerlich,dennoch Danke.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedauere nochmals, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Es zeigt sich leider immer wieder, dass infolge Unkenntnis Anträge auf Sozialleistungen nicht rechtzeitig gestellt werden.
Es mangelt hier sicherlich an der notwendigen öffentlichen Aufklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -