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Unterhalt /Mangelfall

| 16. Februar 2007 17:18 |
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Familienrecht


guten Tag,

folgende Familienverhätnisse sind vorhanden:

ich habe zwei Kinder mit meinem Exmann, 13 und 11 Jahre alt.
Mein Exmann hat mit seiner zweiten Ehefrau ebenfalls zwei Kinder, 11 und 8 Jahre alt.

Ich habe bei meiner Scheidung einen Unterhaltstitel bekommen, der sich auf insgesamt 460,00 € beläuft, allerdings ist hierin auch Unterhalt für mich enthalten, da ich zu dem Zeitpunkt noch überobligatorisch gearbeitet habe. Diesen Unterhalt habe ich jahrelang erhalten.

Die zweite Ehe meines Exmannes scheiterte ebenfalls, in der Trennungszeit hat die zweite Ehefrau Unterhalt für ihre Kinder gefordert. Es kam zu einer Mangelfallberechnung, die ich nachvollziehen konnte, wir bekamen beide je 340,00€ monatlich (die Kinder waren zu diesem Zeitpunkt in einer Altersgruppe). Diesen Betrag habe ich bis 01/07 erhalten.

Diese Ehe wurde geschieden und es wurde im Rahmen einiger Klagen ein Vergeich (01/07) geschlossen, der unter Anderem beinhaltet, dass mein Exmann ab 02/07 für das dritte und vierte Kind mtl. 100,00€ (gesamt) zu zahlen hat. Außerdem wurde ein Trennungsunterhalt in Höhe von 5000,00€ zahlbar von der Frau (vermögend) an meinen Exmann vereinbart. (Diese Informationen habe ich von der zweiten Ehefrau erhalten)

In 2/07 habe ich nur 100,00 € Kindesunterhalt bekommen, mit der Begründung, dass meine Exmann nun in den Krankengeldbezug kommt, und nicht weiß, was er noch zahlen kann.

Meine Fragen:

1. Wird bei der Unterhaltsberechnung von dem Unterhaltsanspruch der beiden Kinder der neuen Frau, oder von dem im Vergelich vereinbarten tatsächlichen Unterhalt ausgegangen, meine Kinder hätten dann einen höheren Anspruch auf Unterhalt (1500,00 € bereinigtes Netto abzg. 890,00 € Selbstbehalt abzgl 100,00 € Unterhalt = 510,00 €, oder bei Krankengeldbezug ca. 1350,00 € abzgl. 890,00 € abzgl. 100,00 € = 360,00 €).

2. Steht meinen Kindern aus der Zahlung des Tennungsunterhalts Kindesunterhalt zu? Darf ich eine Kopie des Vergleichs einfordern?

3. Wird den Kindern bei einem eventuellen Gerichtsprozess ein Anwalt zugewiesen oder muss ich die Kosten für einen Anwalt von meinem Einkommen begleichen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Der Barunterhaltsanspruch Ihres Ex-Mannes gegenüber seiner geschie
denen zweiten Ehefrau erhöht das Einkommen des Exmannes aktuell Krankengeld)
und wird damit in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.

Sie teilten diesen einkommenserhöhenden Unterhaltsanspruch mit mtl.
5.000,00€ mit,was allerdings aüßerst hoch wäre und in der Praxis
sehr selten vorkommt.

Sie haben gegen den Exmann einen Anspruch auf Auskunft über dessen aktuelles Einkommen insgesamt und damit auch hinsichtlich
seines derzeitigen Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gegenüber der 2.Ehefrau (von Ihnen mit 5.000,00€ beziffert)..


Dies aber nicht in der Form,dass der mit der 2.Ehefrau getroffene Unterhaltsvergleich vorgelegt wird,sondern der Ex-mann kann insoweit auch Auskunft z.B.durch Vorlage eines
entsprechenden Kontoauszuges erteilen.


Ob Sie im Prozessfall Prozesskostenhilfe bekommen oder das Verfahren selbst bezahlen müssten,richtet sich nach der Höhe Ihrs Einkommens,wobei der Unterhalt für Ihre Kinder (Zahlbetrag derzeit 100,00€) außen vor bleibt,also Ihrem Einkommen nicht hinzuaddiert wird.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin,

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2007 | 18:18

der Trennungsunterhalt beläuft sich nicht auf 5000,00 € monatlich, sondern ist für den Zeitraum von der Trennung ( mir nicht bekannt) bis zum Zeitpinkt der Scheidung als Gesamtsumme bereits gezahlt

Ergänzung vom Anwalt 18. Februar 2007 | 19:40

Sehr geehrte Fragesgtellerin,

Ihren nunmehr mitgeteilten Sachverhalt beantworte ich wie folgt:

Die Abfindung erhöht das aktuelle Einkommen des Exmannes .

Der Betrag(= 5.000,--€) ist durch die Monate seit der Trennung von der 2.Ehefrau bis zur rechtskräftigen Scheidung zu teilen,dann hat man den monatlichen Aufstockungsbetrag zum aktuellen Einkommen des
Ex-Mannes(nach seinen Angaben derzeit Krankengeldbezug).Insoweit(also im Hinblick auf die vorgenannte Zeitdauer) haben Sie einen Auskunfts-und Nachweisanspruch,nun doch
in Form des Abfindungsvergleiches,sofern sich hieraus der vorgenannte genaue
Zeitraum ergibt und die 2.Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden ist(also keine Berufung mehr gegen das Scheidungsurteil eingelegt werden kann).

Es wird von dem im Vergleich vereinbarten Unterhalt für die beiden Kinder der 2.Ex-Frau ausgegangen.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

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