Sehr geehrte Fragestellerin,
Der Barunterhaltsanspruch Ihres Ex-Mannes gegenüber seiner geschie
denen zweiten Ehefrau erhöht das Einkommen des Exmannes aktuell Krankengeld)
und wird damit in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.
Sie teilten diesen einkommenserhöhenden Unterhaltsanspruch mit mtl.
5.000,00€ mit,was allerdings aüßerst hoch wäre und in der Praxis
sehr selten vorkommt.
Sie haben gegen den Exmann einen Anspruch auf Auskunft über dessen aktuelles Einkommen insgesamt und damit auch hinsichtlich
seines derzeitigen Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gegenüber der 2.Ehefrau (von Ihnen mit 5.000,00€ beziffert)..
Dies aber nicht in der Form,dass der mit der 2.Ehefrau getroffene Unterhaltsvergleich vorgelegt wird,sondern der Ex-mann kann insoweit auch Auskunft z.B.durch Vorlage eines
entsprechenden Kontoauszuges erteilen.
Ob Sie im Prozessfall Prozesskostenhilfe bekommen oder das Verfahren selbst bezahlen müssten,richtet sich nach der Höhe Ihrs Einkommens,wobei der Unterhalt für Ihre Kinder (Zahlbetrag derzeit 100,00€) außen vor bleibt,also Ihrem Einkommen nicht hinzuaddiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin,
der Trennungsunterhalt beläuft sich nicht auf 5000,00 € monatlich, sondern ist für den Zeitraum von der Trennung ( mir nicht bekannt) bis zum Zeitpinkt der Scheidung als Gesamtsumme bereits gezahlt
Sehr geehrte Fragesgtellerin,
Ihren nunmehr mitgeteilten Sachverhalt beantworte ich wie folgt:
Die Abfindung erhöht das aktuelle Einkommen des Exmannes .
Der Betrag(= 5.000,--€) ist durch die Monate seit der Trennung von der 2.Ehefrau bis zur rechtskräftigen Scheidung zu teilen,dann hat man den monatlichen Aufstockungsbetrag zum aktuellen Einkommen des
Ex-Mannes(nach seinen Angaben derzeit Krankengeldbezug).Insoweit(also im Hinblick auf die vorgenannte Zeitdauer) haben Sie einen Auskunfts-und Nachweisanspruch,nun doch
in Form des Abfindungsvergleiches,sofern sich hieraus der vorgenannte genaue
Zeitraum ergibt und die 2.Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden ist(also keine Berufung mehr gegen das Scheidungsurteil eingelegt werden kann).
Es wird von dem im Vergleich vereinbarten Unterhalt für die beiden Kinder der 2.Ex-Frau ausgegangen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin