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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Problem ist hier, dass es sich tatsächlich um die sogenannte höhere Gewalt handelt, die niemand zu vertreten hat. Weder der Vermieter des Ferienhauses, noch der Flugbetreiber, noch Sie.
Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages oder dergleichen.
Wenn sich der Flug entscheidend verspätet, haben Sie gegen die Fluglinie einen Anspruch auf Schadensersatz.
Gegen den Vermieter des Ferienhauses besteht aber kein Anspruch, da dieser den Vulkanausbruch und die Folgen nicht zu vertreten hat.
Wenn auf dem Kulanzwege keine Einigung möglich ist, kann man leider nichts machen.
Man kann es natürlich versuchen und trotzdem den Rücktritt erklären, eben aufgrund der vorliegenden Ereignisse. Allerdings ist der Vermieter nicht daran gebunden.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Rückfrage vom Fragesteller
18.04.2010 | 10:56
Hallo Herr Schwerin,
erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Sind wir denn verpflichtet, die Restsumme auch dann zu zahlen, wenn wir den Urlaub auf Grund der Umstände garnicht antreten können? Oder können wir von dem Beherbergungsvertrag/Reisevertrag zurücktreten wegen der Höheren Gewalt und somit zumindest verhindern, das wir die Restsumme zahlen müssen? Auf welcher rechtlichen Grundlage ist denn der Vertrag zustande gekommen, Beherbergungsvertrag oder Reisevertrag? Ich habe in einigen individuellen AGB''s bei Hotelvermietungen den Passus gefunden, das bei Höherer Gewalt vom Vertrag zurückgetreten werden kann.
Mit freundlichen Grüssen,
C.Zimmermann
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.04.2010 | 11:00
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei dem Ferienhaus haben Sie einen Mietvertrag abgeschlossen. Diesen kann man vorliegend aus den genannten Gründen nicht beenden, da niemand den Vulkanausbruch zu vertreten ha.
Auch wenn Sie also keine Möglichkeit haben, zu dem Ferienhaus zu kommen, müssen Sie dem Vermieter den vollen Preis zahlen.
Lediglich vom Fluganbieter kann man eine Entschädigung für den verspäteten Flug verlangen.
Weitere Ansprüche sind leider nicht gegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotz der schlechten Neuigkeiten weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt