Er ist insbesondere verpflichtet: a)für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Frostschäden zu treffen, b)von Ungeziefer freizuhalten und dessen Auftreten unverzüglich zu beseitigen, c)Versorgungs- und Abflussleitung sowie Klosett- und Heizungsanlagen, auch wenn es sich dabei um gemeinschaftliches Eigentum handelt, sachgemäß zu behandeln und auftretende Schäden unverzüglich zu beseitigen, d)Schäden, durch die die übrigen Bewohner des Hauses, das Sondereigentum Dritter oder das gemeinschaftliche Eigentum gefährdet werden, unverzüglich zu beseitigen und erforderlichenfalls durch vorläufige Maßnahmen Gefahren abzuhelfen. (2) Im Interesse der Wertehaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist jeder Eigentümer verpflichtet, dem Verwalter Schäden des gemeinschaftlichen Eigentums vorzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für Schaden seines Sondereigentums, die dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem Sondereigentum Dritter Nachteile bringen könnten. (3) Der Verwalter ist berechtigt, jeden Eigentümer zur Instandhaltung des seiner Unterhaltungspflicht Obliegenden anzuhalten. ... Bei der Überprüfung schriftlich festgestellter Mängel hat jeder Eigentümer innerhalb einer, ihm vom Verwalter genannten, angemessenen Frist, zu beseitigen. (4) Bildet der Zustand des Sondereigentums oder des Sondernutzungsrechtes eine unmittelbare Gefahr für das gemeinschaftliche Eigentum eines Dritten oder für die übrigen Bewohner des Hauses, die unverzüglich Maßnahmen erfordert, so ist jeder Eigentümer berechtigt, die zur Beseitigung des Gefahrenzustandes erforderlichen Maßnahmen durchzuführen zu lassen.