Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Lüftungsanlage wurde als Teilleistung bei der Errichtung eines Bauwerks eingebaut. Diese Lüftungsanlage eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Sie ost daher sachmangelhaft (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB).
Sie haben im Fall der Mangelhaftigkeit der Sache einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Unternehmer nach Ihrer Wahl den Mangel an der eingebauten Anlage entweder beseitigt, oder Ihnen eine neue mangelfreie Anlage liefert (§ 635 Abs. 1 BGB).
Vorliegend handelt es sich um einen Konstruktionsfehler der Anlage, der nach Auskunft des Herstellers nicht behebbar ist. In diesem Fall ist der Nacherfüllungsanspruch darauf gerichtet, dass der Unternehmer eine gleichwertige Lüftungsanlage ohne Konstruktionsfehler einbaut, bei der es sich nicht um dasselbe Modell oder denselben Hersteller handeln muss. Der Unternehmer darf dies nur verweigern, wenn Lieferung und Einbau der Anlage mit unverkältnismäßig hohen Kosten verbunden sind.
Wenn es auf dem Markt keine gleichwertige Lüftungsanlage gibt,
oder der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu Recht verweigern darf,
oder wenn er eine Nacherfüllung zu Unrecht ernstlich und endgültig verweigert (oder auf Nacherfüllungsverlangen innerhalb einer von Ihnen zu setzenden Frist nicht reagiert),
oder wenn ein Nacherfüllungsversuch gescheitert ist,
haben Sie das Recht, nach Ihrer Wahl
entweder den Hauspreis zu mindern (um den Wert der Lüftungsanlage sowie die Wertminderung, die durch die fehlende Lüftungsmöglichkeit eintritt) und die Rückzahlung des Minderungsbetrags vom Kaufpreis vom Bauträger zu verlangen (§§ 636, 634 Nr. 3, 2. Alt, 638 BGB),
oder aber nach erfolgloser Fristsetzung im Weg der Ersatzvornahme die Lüftungsanlage durch ein gleichwertiges Modell auszuwechseln, und die hierdurch entstehenden Kosten gegen den Unternehmer als Schadenersatz geltend zu machen (§§ 637, 634 Nr. 2 BGB). Dies umfasst auch die Vergütung eines von Ihnen mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens.
Schließlich können Sie Schadenersatz verlangen (§§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB).
So können Sie Schadenersatz verlangen für Neuanschaffung bzw. Wertminderung der durch die fehlerhafte Lüftung beschädigten Möbel, die Kosten für die Anschaffung des Hochleistungs-Luftbefeuchters sowie für vermehrte Heizkosten auf Grund erforderlichen Dauerlüftens im Winter. Die Verpflichtung zum Schadenersatz umfasst auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadensbeseitigung, ggfs. auch der Ermittlung eines angemessenen Minderungsbetrags, sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Anspruch auf Schadenersatz kann kumulativ neben der Ersatzvornahme oder der Minderung, aber auch dem Nacherfüllungsverlangen, geltend gemacht werden.
Minderung des Hauspreises und Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme können dagegen nur alternativ beansprucht werden.
Ihre Gewährleistungsrechte verjähren nach 5 Jahren ab Abnahme des Hauses (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, falls der Unternehmer sie nicht freiwillig erfüllt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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