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Nicht über Nachteile von Lüftungsanlage aufgeklärt worden

24. Mai 2022 10:55 |
Preis: 120,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Wir haben 2019-2020 neu gebaut. Hierfür wurde uns vom Bauträger eine zentrale Lüftungsanlage eingebaut. Auf Nachfrage, ob wir das überhaupt zwingend bräuchten, kam ein ganz klares "Ja!" und uns wurden die Vorteile dieser Anlage angepriesen. Also Energieersparnis, kein notwendiges Lüften, immer Frischluft in allen Räumen. Wir haben das ganze nicht weiter hinterfragt, weil wir dachten, die wüssten schon was sie tun.
Nun wohnen wir seit 2 Jahren in dem Haus und was soll ich sagen.. wir haben von Oktober bis April massivste Probleme mit der Anlage. Sie pustet quasi alles an Luftfeuchtigkeit raus, was vorhanden ist. Zum Teil haben wir nicht mehr als 25%, was eine massive Qual für Haut und Schleimhäute ist. Ich bin seit November permanent am Husten, vermutlich habe ich nun durch die niedrige Luftfeuchtigkeit eine chronische Bronchitis.
Auch haben wir mehrere Massivholzmöbel, die dadurch reißen und Schäden aufweisen.

Unser Bauleiter meinte im letzten Jahr, dass es wohl ein Bauteil gäbe das nachgerüstet werden könne um die Feuchtigkeitsrückgewinnung zu gewährleisten.
Nach mehreren Wochen in denen auf Nachfrage zu diesem Bauteil nichts passiert ist, kam vom zuständigen Sanitärfachmann (bzw. deren Großhändler) ein lapidares "Wir haben heute vom Zulieferer die Rückmeldung erhalten, dass dies nicht möglich ist. Siehe unten stehen Rückmeldung vom Werk. Im Bezug auf die „Befeuchtung" muss das über Pflanzen oder einen Luftbefeuchter erfolgen."

Wir haben bereits seit Anfang 2021 in allen Räumen mehrere Pflanzen und inzwischen auch Hochleistungs-Luftbefeuchter von Dyson gekauft (Gesamtkosten über 2000 Euro) die im Haus verteilt sind aber nichts hilft. All das sorgt im Winter bestenfalls dafür, dass wir auf 32% kommen. Die Anlage zieht das schneller ab als es die Geräte nachliefern. Natürlich muss ich nicht erwähnen, dass sich die Energieersparnis durch den dauerhaften Betrieb der Geräte natürlich erledigt hat. Im Gegenteil. Die Kosten für den Betrieb sind nicht unerheblich. Plus die immensen Extrakosten für die Anschaffung.
Von Frühling bis Herbstbeginn haben wir viele Fenster geöffnet bzw. gekippt und so stabile 45-55%, was super ist und keine Probleme macht.

Nun fragen wir uns natürlich ob und wenn ja welche Möglichkeiten wir haben (Schadenersatz, Recht auf Austausch gegen eine Anlage mit Feuchtigkeitsrückgewinnung etc.) da es doch nicht sein kann, dass wir nun dauerhaft mit diesem Zustand leben oder eben verkaufen oder ausziehen müssen.

Ich danke Ihnen für Ihre Beurteilung und Hilfe.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Lüftungsanlage wurde als Teilleistung bei der Errichtung eines Bauwerks eingebaut. Diese Lüftungsanlage eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Sie ost daher sachmangelhaft (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Sie haben im Fall der Mangelhaftigkeit der Sache einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Unternehmer nach Ihrer Wahl den Mangel an der eingebauten Anlage entweder beseitigt, oder Ihnen eine neue mangelfreie Anlage liefert (§ 635 Abs. 1 BGB).

Vorliegend handelt es sich um einen Konstruktionsfehler der Anlage, der nach Auskunft des Herstellers nicht behebbar ist. In diesem Fall ist der Nacherfüllungsanspruch darauf gerichtet, dass der Unternehmer eine gleichwertige Lüftungsanlage ohne Konstruktionsfehler einbaut, bei der es sich nicht um dasselbe Modell oder denselben Hersteller handeln muss. Der Unternehmer darf dies nur verweigern, wenn Lieferung und Einbau der Anlage mit unverkältnismäßig hohen Kosten verbunden sind.

Wenn es auf dem Markt keine gleichwertige Lüftungsanlage gibt,
oder der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu Recht verweigern darf,
oder wenn er eine Nacherfüllung zu Unrecht ernstlich und endgültig verweigert (oder auf Nacherfüllungsverlangen innerhalb einer von Ihnen zu setzenden Frist nicht reagiert),
oder wenn ein Nacherfüllungsversuch gescheitert ist,

haben Sie das Recht, nach Ihrer Wahl

entweder den Hauspreis zu mindern (um den Wert der Lüftungsanlage sowie die Wertminderung, die durch die fehlende Lüftungsmöglichkeit eintritt) und die Rückzahlung des Minderungsbetrags vom Kaufpreis vom Bauträger zu verlangen (§§ 636, 634 Nr. 3, 2. Alt, 638 BGB),

oder aber nach erfolgloser Fristsetzung im Weg der Ersatzvornahme die Lüftungsanlage durch ein gleichwertiges Modell auszuwechseln, und die hierdurch entstehenden Kosten gegen den Unternehmer als Schadenersatz geltend zu machen (§§ 637, 634 Nr. 2 BGB). Dies umfasst auch die Vergütung eines von Ihnen mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens.

Schließlich können Sie Schadenersatz verlangen (§§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB).

So können Sie Schadenersatz verlangen für Neuanschaffung bzw. Wertminderung der durch die fehlerhafte Lüftung beschädigten Möbel, die Kosten für die Anschaffung des Hochleistungs-Luftbefeuchters sowie für vermehrte Heizkosten auf Grund erforderlichen Dauerlüftens im Winter. Die Verpflichtung zum Schadenersatz umfasst auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadensbeseitigung, ggfs. auch der Ermittlung eines angemessenen Minderungsbetrags, sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

Der Anspruch auf Schadenersatz kann kumulativ neben der Ersatzvornahme oder der Minderung, aber auch dem Nacherfüllungsverlangen, geltend gemacht werden.

Minderung des Hauspreises und Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme können dagegen nur alternativ beansprucht werden.

Ihre Gewährleistungsrechte verjähren nach 5 Jahren ab Abnahme des Hauses (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, falls der Unternehmer sie nicht freiwillig erfüllt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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