Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
- Zur Höhe und Dauer der Mietminderung:
Sie können so lange die Miete mindern, wie der Mangel gegeben ist, also für die ganze Zeit der Renovierung und noch so lange danach, bis die Wohnung wieder in einem vollständig benutzbaren Zustand ist.
Die Höhe der Minderung ergibt sich aus dem Grad der Beeinträchtigung:
Es müsste aufgelistet werden, welche Räume an wie vielen Tagen nicht benutzbar waren, wie lange Sie ohne Wasser waren, etc. Für jede einzelne Beeinträchtigung gibt es verschieden hohe Minderungssätze, aus denen man ein Paket schnüren könnte oder man müsste sie einzeln zusammenzählen. Es gibt Richtwerte für die Höhe von Mietminderungen, diese schwanken jedoch von Gericht zu Gericht.
Bezüglich der Höhe der Mietminderung im Einzelnen können Sie sich im Internet informieren oder kontaktieren Sie mich über meine Emailadresse nochmals.
Nach meinem Dafürhalten wäre in Ihrem Fall in der Zeit, wo Sie keine Küche und Bad und eine Mitbewohnerin kein bewohnbares Zimmer hatte, von einer 60 % igen Mietminderung auszugehen.
- Was müssen wir finanziell zur Instandmodernisierung beitragen, und müssen wir das überhaupt? Müssen wir uns an der Badewanne beteiligen?
Sie müssen zur Instandmodernisierung nicht beitragen, denn die eingebauten Teile gehen in das Eigentum des Vermieters über. Dies gilt auch für die Badewanne. Es wird zwar häufig in Mietverträgen vereinbart, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden bis zu einer bestimmten Höhe (z.B. € 100,-) selbst zahlen muss, in Ihrem Fall ist jedoch – unterstellt, auch Sie haben eine solche Klausel im Mietvertrag – davon auszugehen, dass kein Abzug einer solchen Selbstbeteiligung vorgenommen werden kann, da man die Sanierung als Gesamtwerk betrachten muss, die keinen Bagatellschaden darstellt.
- Könnte es evtl. passieren, dass der Vermieter die Frechheit besitzt und nach den Renovierungsarbeiten d............
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