.Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein: a) Wand- und Deckenanstriche, Tapezierarbeiten: in Küchen, Bädern und Toiletten alle drei Jahre in Wohnräumen, Kinderzimmern, Arbeitszimmern und Schlafräumen sowie den Fluren alle 5 Jahre in anderen Räumen alle 7 Jahre b) Lackarbeiten alle 7 Jahre 4.Soweit die Ausführung der Schönheitsreparaturen in dem nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeitraum und Umfang unter Berücksichtigung des Zustandes der jeweiligen Teile des Wohnraumes erforderlich sind und bei Fälligkeit nicht ausgeführt worden sind, hat der Mieter sie spätestens zum Ende des Mietverhältnisses nachzuholen. 5.Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter, ohne dass es einer Ablehnungsdrohung bedarf, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen oder Schadensersatz in Geld verlangen. Mahnung und Fristsetzung sind auch schon zum Ende des Mietverhältnisses zulässig, wenn sich bei der Vorbesichtigung die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen wegen Fälligkeitsüberschreitung ergeben hat. 6.Zusätzliche Abgeltungsklausel Der Vermieter kann bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen die Zahlung eines prozentualen Anteils der Kosten einer fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangen; als Anhaltspunkt für diese Kosten kann der Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebs zugrunde gelegt werden.