Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist zur Bestimmung der Abstände von Bepflanzungen und Hecken in Baden-Württemberg auch nach der Bepflanzungsart zu fragen, da sich hiernach der Abstand zur Grenze richtet.
Grundsätzlich ist in im Zusammenhang bebauten Siedlungen von einem grenzabstand von 50 cm bei einer Maximalen Pflanzenhöhe von 1,80 € auszugehen ( § 12 Abs. I Nachbarrecht B-W).
Grundsätzlich sind sie als Heckenbesitzer zum Rückschnitt der Hecke verpflichtet, " jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September."( 12 Abs. 3 NBR B-W)
Folglich hätten ihre Nachbarn auch keine Ersatzvornahme am 26.09.2016 vornehmen dürfen, denn so nennt man die eigenmächtige Handlung des Nachbarn. Vielmehr hätte er sie auffordern müssen die Hecke zurück zuschneiden, so dass keine Zweige auf sein Grundstück ragen. Erst wenn sie trotz Anmahnung des Rückschnitts nicht reagieren, käme ein eigenmächtiger Rückschnitt überhaupt in Betracht.
Allerdings muss dieser schonend und fachmännisch ausgeübt werden, so dass die Pflanzen nicht eingehen. Folglich schuldet ihr Nachbar ersatz für den von iohm rechtswidrig herbeigeführten schden, denn er kann den Rückschnitt der hecke zwar von ihnen verlangen , aber eben gerade ohen Verzug ihrerseits nicht selbst vornehmen. Beim Rückschnittverlangen spielt es auch keine Rolle, wie lange die Hecke schon gestanden hat. Der Rückschnitt ist nämlich von einer etwaigen Verjährung nicht betroffen (§ 26 Abs. 3 NBR B-W)
Für den Anspruch auf Entfernung einer Grenzbepflanzung greift die Verjährung nach § 26 NBR B-W allerdings nach 10 Jahren, wobei die Frist im Juli nach ANpflanzung zu laufen beginnt. Folglich kann ihre Nachbar nicht mehr verlangen, dass die Hecke komplett entfernt wird, sondern er muss dies mit ihnen übereinstimmend vereinbaren. Eine einseitige ANspruchsdurchsetzung ist nach 10 Jahren nicht mehr möglich. Die Berufung auf die Verjährung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Hecke erneuert wird oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert oder ergänzt wird.
Ich nehme an, dass ihr Nachbar durch die Zerstörung der Pflanzen, die zwangsläufig zu einem Entfernen oder einem Erneuern der Hecke führen wird, genau dies im Sinn hatte. entweder erledigt sich das Problem Hecke nun von allein, oder sie können sich nicht auf die Verjährung berufen.
Dies halte ich allerdfings nach Treu und Glauben für nicht anwendbar, da nicht sie sondern ihr Nachbar die Ursache für die Erneuerung der Hecke gesetzt hat. Sie können meines Erachtens also absterbende Bäume durchaus mit gleichwertigen Pflanzen am gleichen Ort ersetzen.
Da ihr Nachbar die Hecke (teilweise) zerstört bzw. beschädigt hat, haben sie hier einen Schadenersatzanspruch aus § 823 I BGB
und aus § 823 II BGB
i.V.m. § 303 StGB
. Das heißt ihr Nachbar muss die neuen Pflanzen sowie den Aufwand des Pflanzens tragen. Hierzu sollte er zunächst unter Fristsetzung aufgefordert werden.
Denn aufgrund der rechtswidrigen Beschneidung der Pflanzen, die ursächlich für das Absterben ist, hat er eine ihm nicht gehörende Sache beschädigt, so dass eine Sachbeschädigung vorliegt. Nun hat ihr Nachbar aber die Möglichkeit einen Aggressivnotstand nach § 904 BGB
einzuwenden, da er ja bereits anführte , dass die Pflanzen seine Hauswand beschädigen. Die Gefahr dieser Beschädigung muss gegenwärtig ( nicht nur irgendwann drohend) und nicht anders abwendbar gewesen sein. Diese beiden Voraussetzungen sehe ich in ihrem Fall nicht, so dass hier ihr Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen erscheint.
Fazit bis hier: Ihr Nachbar hätte die Hecke nicht beschädigen dürfen, er hätte sie zum Rückschnitt nach dem 30.09. auffordern müssen. Nun schuldet er Schadenersatz, da die widerrechtliche Ersatzvornahme die Hecke beschädigt hat.
Sie fragen wer für einen Sichtschutz aufzukommen hat:
Dies dürfte nach meiner Einschätzung der Nachbar sein, da dieser den vorhandenen Sichtschutz absichtlich zerstört hat, so dass er hier für den Ersatz haftet.
Schwieriger ist die Frage zu beantworten bis wann er dem nachzukommen hat.
Hier ist nämlich von Bedeutung, ob sie überhaupt Anspruch auf einen Sichtschutz haben. Dies kann sich nur aus der Zerstörung der Hecke ergeben, da der Nachbar nach den §§249 ff. BGB
zur Naturalrestitution (Wiederherstellung des Zustandes vor schädigendem Ereignis) verpflichtet ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist für mich nicht ersichtlich.
Zunächst müssen sie den Anspruch gegenüber ihren Nachbarn geltend machen und ihm eine angemessene Frist setzen. Bis zum ende dieser Frist muss er dann für eine Erneuerung des Sichtschutzes gesorgt haben, also ihren Anspruch erfüllen.
Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, so setzen sie ihn mit einer Mahnung unter Verzug und können Klagen, wobei der Verzug wichtig ist um ihre Rechtsverfolgungskosten erstattet zu bekommen. Erst nach dem Urteil wird sich entscheiden, ob sie den Sichtschutz mittels einer Ersatzvornahme auf seine Kosten
erneuern können, dies wäre der Fall, wenn eine ersetzbare Handlung vorliegt und der Nachbar der Verpflichtung aus dem Urteil wiederum nicht nachkommt.
Sie sehen also, der Zeitpunkt ist schwierig zu bestimmen und vor ihnen liegt auch ein langer Weg.
Um mit dem Nachbarn weiterhin halbwegs friedlich zu leben, empfehle ich ihnen zunächst ein Gespräch zur einvernehmlichen Lösung zu suchen, in dem sie durch die aufgezeigte Rechtslage gut argumentieren können.
Sollte der Nachbar allerdings uneinsichtig sein, empfehle ich ihn nachweisbar ( Einwurfeinschreiben) anzuschreiben und bei Nichtreaktion einen Anwalt einzuschalten. Dieser wird bei weiterer Verweigerungshaltung des Nachbarn Klage auf Wiederherstellung der hecke bzw. Schadenersatz einreichen, um den Nachbarn hierzu zu zwingen.
Allerdings sollten sie immer bedenken, dass dies im nachbarschaftlichen Verhältnis nur eine Notlösung sein kann, da die Basis einen guten Miteinanders dann auf jeden Fall zerstört ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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