Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Obwohl ich darum weiss, dass sich die deutsche und die schweizerische Rechtslage unterscheiden, hege ich die Hoffnung, dass Sie mir vielleicht doch ein oder zwei Hinweise geben könnten. In der Schweiz gibt es ja die gemeinsame Sorge im Regelfall noch nicht. Situation: - Elterliche Sorge- und Obhut ist bei der Mutter - Der persönliche Umgang mit mir als Vater ist nicht eingeschränkt, es gibt aber bei Widerstand der Mutter eine minimale Besuchs- und Ferienbesuchsregelung - Die Tochter ist 10 Jahre alt - Seit 8 Jahren wird das Umgangsrecht (persönlich, brieflich, telefonisch, usw.) von der Mutter massiv erschwert bzw. vereitelt. - Tochter und Vater haben trotz der Erschwernisse eine gute herzliche Beziehung. - Einwirken von Seiten der Behörden hat keine Beruhigung und Stabilität gebracht Die Mutter belegt die Vaterbesuchszeit mit von ihr organisierten Aktivitäten („attraktive Konkurrenzaktivitäten“), z.