Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte: Das grundsätzliche Problem in Ihrem Fall besteht darin,dass Ihre EX-Ehefrau mit einem neunen Partner zusammenlebt und dieser nur"600€" verdient.
Es stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen dies auf Ihre Unterhaltsverpflichtungen hat.
Falls sich rausstellen sollte, dass der neue Partner richtig Geld verdient, genug um Ihre Exfrau zu versorgen, dann können grundsätzlich 250-500 € auf den Unterhalt angerechnet werden.
Des Weitern liegt bei Ihnen eine kurze Ehedauer vor. Bei Vorliegen einer kurzen Ehedauer besteht grds die Möglichkeit die Unterhaltsverpflichtung kürzen zu lassen oder der Unterhalt kann sogar ganz entfallen. Dies wird aber durch das Gericht festgelegt. Eine kurze Ehedauer wird auf jeden Fall bei einer Dauer von bis zu zwei Jahren angenommen, Ausserdem kann der Unterhalt auch entfallen, wenn sich die neue Partnerschaft zu einer ehegleichen Gemeinschaft verfestigt hat. Dies ist unter anderem auch dann der Fall, wenn der Expartner den neunen Lebenspartner nur deswegen nicht heiratet, um den Unterhalt nicht zu verlieren. Dies stellt einen gesetzlichen Unbilligkeitsgrund dar. Denn auch wenn die Exfrau, die mit einem neuen Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt, von einer neuen Eheschließung aus hinzunehmenden Gründen absieht, kann die neue Verbindung dazu führen, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen für diesen unzumutbar wird. Das ist der Fall, wenn kein verständlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass der neue Partner nicht zu einer »ehegleichen ökonomischen Solidarität« - also zu einer Unterhaltsgemeinschaft - gelangen, mithin gemeinsam wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird. Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der Verpflichtete den Unterhaltsberechtigten allerdings nur verweisen, soweit dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finden kann. Hat sein neuer Partner nicht die dazu erforderlichen Mittel, so kommt ein Ausschluss oder auch nur eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB
unter diesem Gesichtspunkt in der Regel nicht in Betracht.
Der neue Lebenspartner unterliegt nicht einer gesteigerten Arbeitspflicht.
Nach der Geburt des Kindes, kann Ihre Exfrau nicht zu einer Berufstätigkeit gezwungen werden. Aufgrund der nicht einfachen Sachlage, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Sehr geehrter Herr Glatzel,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass unsere kurze Ehedauer, die neue Lebensgemeinschaft meiner Ex-Ehefrau und die unzumutbaren Verhältnisse für mich, aber das geringe Einkommen des neuen Lebenspartners gegen mich spricht? In der Tat heiratet meine Ex-Ehefrau – laut ihrer Aussage – nicht, zumindest solange nicht bis ihr neuer LP eine besser bezahlte Arbeitsstelle hat, um den EU nicht zu verlieren. Wie lange muss ich noch die „neue Familie“ unterstützen? Wie gesagt die beiden haben ein gemeinsames Kind und meine Ex ist in seine Nähe gezogen. Ich hingegen hatte / habe für die Umgangskontakte mit/zu meinem Kind einfache Anfahrtswege von 380 km bzw. jetzt 250 km.
Weiterhin, wenn meine Ex-Ehefrau wegen der Betreuung des neuen Kindes nicht zu einer Berufstätigkeit gezwungen werden kann, kann der EU nicht von einem Gericht fiktiv reduziert werden? Diese Situation ist doch nicht von mir hervorgerufen!
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtssuchender,
Sie haben meine Antwort schon richtig verstanden. Bedingt durch die kurze Ehedauer sind Sie sicherlich nicht verpflichtet für immer an Ihre Exehefrau Unterhalt zu zahlen. Vielleicht sollten sie durch das zuständige Familiengericht feststellen lassen, wie lange Sie noch Unterhalt zu leisten haben. Es besteht eine Tendenz der Gerichte in Ihrem Fall, den Ehegattenunterhalt solange bestehen zu lassen, bis IHR gemeinsames Kind nicht mehr der ständigen Betreuung durch die Mutter bedarf.
Aber wie gesagt, es findet vor Gericht immer eine Einzelfallbeurteilung durch den Richter statt, schematische Grenzen gibt es nicht. Trotzdem haben Sie wie bereits erläutert auch gute Argumente auf Ihrer Seite, die gegen Ehegattenunterhaltszahlungen bzw für einen verkürzten Zahlungszeitraum sprechen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt