Rechtliche Einschätzung zu Einsatz in entfernter Praxis
vom 27.2.2025
für 51 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Als Tätigkeitsort ist derzeit die Praxis (genaue Anschrift der Praxis) definiert. (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Arbeitnehmerin aus betrieblichen Gründen unter Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerin eine andere, gleichwertige Tätigkeit oder ein anderes Arbeitsgebiet zu übertragen, soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen der Arbeitnehmerin entspricht oder auch gleichermaßen die Arbeitnehmerin an einem anderen Ort einzusetzen" .Im letzten Paragraphen heißt es: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht." Mein Arbeitgeber hat ganz klar gesagt, dass ich verpflichtet sei, auch in die entferntere Praxis zu fahren, wenn Personalengpässe auftreten.