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Konflikt Behörde Arbeitnehmer

| 4. September 2024 14:51 |
Preis: 49,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:26

Ich möchte Klage einreichen vor dem Arbeitsgericht weil ich keinen Anwalt finde, der sich dem widmen will zeitlich. Hinweis: Es gab schon einen Anwalt was ich aber beendet habe weil er den Kontext überhaupt nicht verstanden hat. Hier hat sich mein Arbeitgeber ewig geweigert etwas zu vereinbaren und unglücklicherweise wird Frank etwas vereinbart was ich längst vorher bereits erreicht hatte. Also der Arbeitgeber hat sich vermutlich ins Fäustchen gelacht bei dem Anwalt. Leider

Wie schätzen die die Erfolgschance ein? Ich hänge zusätzlich Befunde an zur Einschätzung.

4. September 2024 | 15:45

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Verhalten der genannten Mitarbeiterin stellt sich offensichtlich als Mobbing dar.

Die verantwortlichen Vorgesetzten werden ihren Verpflichtungen offensichtlich nicht gerecht. Insbesondere der Umstand, dass man Sie wieder in einem gemeinsamen Büro mit der Täterin arbeiten lassen will, ist für mich absolut nicht nachvollziehbar. Hier muss man mit aller Deutlichkeit das Verhalten als das benennen, was es ist. Erforderlichenfalls sollte auch eine Strafanzeige gegen die Frau gestellt werden. Das Verfahren würde vielleicht eingestellt werden, aber zusätzlich Druck erzeugen. Indem sich die Täterin zwischen Sie und die anderen Kollegin gezwängt hat, könnte etwa eine strafbare Nötigung zu sehen sein, wenn Sie dadurch gezwungen waren sich nach hinten zu bewegen, um Platz zwischen sich und der Mobberin zu schaffen.

Vorgesetzte interessieren sich für solche Vorfälle leider meist nicht. Sie sind nur darauf ausgerichtet, dass der Laden insgesamt läuft. Was mit dem Einzelnen geschieht, ist für sie häufig nicht von Interesse. Es ist daher in solchen Fällen wichtig, gegenüber dem Täter immer wieder Gegenaktionen durchzuführen (Abmahnung durch Anwalt, Strafanzeige etc.) und dadurch auf Dauer den Preis für das Mobbingverhalten in die Höhe zu treiben.

Es könnte zb auch Sinn machen, parallen zu Ihrer Klage einen Anwalt zu beauftragen, damit dieser zunächst außergerichtlich die Täterin zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auffordert und erforderlichenfalls auch eine Klage erhebt und eine Strafanzeige erstattet.

Dadurch sieht sich die Täterin erheblichem Gegendruck ausgesetzt und wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit alsbald ihr Verhalten senken.

Alternativ können Sie sich auch immer wieder krankschreiben lassen, um dadurch sicherzustellen, dass Sie für das erlittene Unrecht durch die Entgeltfortzahlung ausreichend kompensiert werden. Die Krankschreibung ist ein sehr effektives Mittel und häufig unterschätztes Mittel, um sich ohne finanzielle Einbußen selbst zu schützen und auch selbst für Gerechtigkeit zu sorgen.

Die Klage ist sehr gut und nachvollziehbar strukturiert und hat meines Erachtens grundsätzlich Erfolgsaussichten. Sie sollten ggf. noch einen Mindestbetrag für das Schmerzensgeld nennen, damit das Gericht einen Richtwert hat und das Schmerzensgeld nicht zu gering festsetzt.

Es könnte sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, der sich explizit auf das Thema Mobbing spezialsiert hat.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2024 | 15:52

Ich danke Ihnen für die tolle Antwort.

Haben Sie einen Vorschlag für den Mindestbetrag im Schmerzensgeld?

Sie sind herzlich eingeladen, die anwaltliche Seite zu übernehmen, damit ich Hilfe bekomme.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2024 | 16:26

Hier könnte ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 € sinnvoll sein.

Sie könnten mich bei Interesse gerne unter meiner im Profil genannten E-Mail-Adresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. September 2024 | 15:53

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. September 2024
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Tolle Hilfe, lieben Dank.


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