Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Das Aufladen Ihres Firmenhandys war eine betriebliche veranlasste Tätigkeit, so dass die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung finden. Hierbei wird eine Dreiteilung vorgenommen:
Leichteste Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet nicht
Mittlere Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet anteilig
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Arbeitnehmer haftet voll
Ist Ihr Fall so gelagert, dass es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen kann, haften Sie nicht.
Hätten Sie bei etwas Nachdenken schon merken können, dass etwas schief läuft, oder ggf. einmal nachfragen können, so dass mittlere Fahrlässigkeit vorliegt, müssten Sie einen Teil der Kosten übernehmen. Hierbei ist Ihr Gehalt, Ihr Vorverhalten (Haben Sie schon einmal einen Schaden verursacht, wie lange sind Sie schon beschäftigt?) und die Versicherbarkeit des Risikos durch den Arbeitgeber (m.E. hier nicht möglich, anders z.B. bei Kfz-Unfall) zu berücksichtigen.
Aus meiner Sicht ist Ihr Fall zwischen leichtester und einfacher Fahrlässigkeit einzuordnen. Da hier im Falle eines Prozesses ein gewisser Bewertungsspielraum des Gerichts besteht, sollten Sie sich lieber auf eine anteilige Übernahme der Kosten unter Beachtung der vorgenannten Anhaltpunkte einigen.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht