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Vermögensschaden des Arbeitgebers

4. April 2011 16:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mein Arbeitgeber hat mir ein neues Firmen-Mobiltelefon übergeben und ich habe die vorher von dem alten Telefon gesicherten Kontaktdaten, Termine, Aufgaben, Erinnerungen vom PC zum Telefon übertragen. Im Anschluss habe ich den Telefonakku über den USB-Anschluss aufgeladen. Da die Verbindung bei der Übertragung immer wieder abriss habe ich eine andere benutzt: "PC m.Intern.verb." (sollte wohl heißen: PC mit Internetverbindung; dachte ich) Das Telefon hat während der Aufladezeit offensichtlich alle Internetverbindungen übernommen und tüchtig Kosten verursacht. Mein Arbeitgeber will nun von mir 200€ erstattet bekommen. Ich bin der Auffassung, dass ich bei diesem Vorgang als Erfüllungsgehilfe meiner Firma gehandelt habe und somit nicht zahlungspflichtig bin. Wie ist das zu sehen?

4. April 2011 | 16:58

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Das Aufladen Ihres Firmenhandys war eine betriebliche veranlasste Tätigkeit, so dass die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung finden. Hierbei wird eine Dreiteilung vorgenommen:

Leichteste Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet nicht

Mittlere Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet anteilig

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Arbeitnehmer haftet voll

Ist Ihr Fall so gelagert, dass es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen kann, haften Sie nicht.

Hätten Sie bei etwas Nachdenken schon merken können, dass etwas schief läuft, oder ggf. einmal nachfragen können, so dass mittlere Fahrlässigkeit vorliegt, müssten Sie einen Teil der Kosten übernehmen. Hierbei ist Ihr Gehalt, Ihr Vorverhalten (Haben Sie schon einmal einen Schaden verursacht, wie lange sind Sie schon beschäftigt?) und die Versicherbarkeit des Risikos durch den Arbeitgeber (m.E. hier nicht möglich, anders z.B. bei Kfz-Unfall) zu berücksichtigen.

Aus meiner Sicht ist Ihr Fall zwischen leichtester und einfacher Fahrlässigkeit einzuordnen. Da hier im Falle eines Prozesses ein gewisser Bewertungsspielraum des Gerichts besteht, sollten Sie sich lieber auf eine anteilige Übernahme der Kosten unter Beachtung der vorgenannten Anhaltpunkte einigen.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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