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Rückwirkende Urlaubsabgeltung

20. März 2021 14:00 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Der EuGH hat den automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen gem. § 7 Abs. III BUrlG am Jahresende bzw. im Übertragungszeitraum bis 31.03. des Folgejahres gestoppt
[EuGH, Urt. v. 06.11.2018 (Az. C-684/16 und Az. C-619/16)].
Danach haben Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über den bestehenden Resturlaub so rechtzeitig informieren, dass dieser noch genommen werden kann. Arbeitnehmer verlieren ansonsten ihren Urlaubsanspruch nicht.
Das BAG hat diese Erkenntnis im Urteil vom 19.02.2019 für die Bunderepublik umgesetzt.

Ich bin seit mehr als 10 Jahren im Rahmen eines Minijobs auf 450€ als Fahr beschäftigt.
Zum 1.4.2021 wird das Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag auf meinen Wunsch hin beendet.
Bislang wurde mir seitens meines Arbeitgebers kein bezahlter Urlaub gewährt. Von meiner Seite war es Unwissenheit, dass mir überhaupt bezahlter Urlaub zustand.
Mein Nachfolger machte mich darauf aufmerksam, dass er 20 Tage bezahlten Urlaub im Jahr bekommt.
Wöchentlich arbeite ich an 5 Tagen. Mein Lohn ist monatlich unterschiedlich, je nach absolvierter Stundenzahl. Ich glaube aber, dass der Arbeitgeber 450€ monatlich abrechnet.
Hätte mein Arbeitgeber mich auf den mir gesetzlich zustehenden Urlaub hinweisen müssen und mich damit jährlich auf einen möglichen Anspruchsverlust?
Da er dieses nicht gemacht hat, könnte eventuell auch die Verjährungsfrist entfallen?
Wie soll ich weiter vorgehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie beziehen sich auf eine im Jahr 2021 abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung, die aber erst zum 31.03.2021 gilt. Leider teilen Sie nicht mit, ob diese zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen wurde, unter Beteiligung aber zwischen Ihren Rechtsanwälten oder vor Gericht. Das wäre wichtig.
Grundsätzlich besteht ein Abgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. IV BUrlG für noch offenen Urlaub. Rein theoretisch können Sie den Urlaub 2021 noch pro rata, d.h. für 3/12 = ¼
noch in natura nehmen, d.h. noch 8 Tage bis zum 31.03.2021.
Es kommt daher darauf an, ob Sie freigestellt wurden oder ob Sie noch arbeiten sollen.
In der Sache kommt es dabei auch auf die Formulierungen im Aufhebungsvertrag an.
Das BAG hat mit einer neuen Rechtsprechung das Gebot des fairen Verhandelns als arbeitsvertragliche Nebenpflicht statuiert [BAG, Urt. v. 07.02.2019 (Az.: 6 AZR 75/18)], dessen Mißachtung dann ggf. Schadensersatzansprüche nach sich zieht (Naturalrestitution gem. § 249 Abs. I BGB). Das könnte zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Darüber hinaus hat der EuGH den automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen gem.
§ 7 Abs. III BUrlG am Jahresende bzw. im Übertragungszeitraum bis 31.03. des Folgejahres gestoppt [EuGH, Urt. v. 06.11.2018 (Az. C-684/16 und Az. C-619/16)].
Danach haben Arbeitgeber und Unternehmen beim Urlaubsmanagement ihre Mitarbeiter über den bestehenden Resturlaub so rechtzeitig informieren, dass dieser noch genommen werden kann. Arbeitnehmer verlieren ansonsten ihren Urlaubsanspruch nicht.
Das BAG hat diese Erkenntnis im Urteil vom 19.02.2019 für die Bunderepublikumgesetzt.
In Ihrem Fall greift aber möglicherweise eine vertragliche odertarifvertragliche Ausschlußfrist,
in jedem Fall aber die 3-jährige Verjährungsfrist. Das ist aber rechtlich durchaus angreifbar!
Ihre Vorgehensweise sollten Sie anhand der konkreten Vertragsunterlagen abstimmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2021 | 16:01

Der Aufhebungsvertrag wurde zwischen mir und meinem Arbeitgeber geschlossen in gegenseitigem Einverständnis. Wortlaut: hiermit wird der Arbeitsvertrag vom ...... in gegenseitigem Einverständnis zum 31.3.2021 aufgelöst. (Das ist alles).
Mir ist ja auch jetzt erst klar geworden, dass ich überhaupt einen Urlaubsanspruch gehabt hätte. Natürlich habe ich auch Urlaub genommen, habe die Tage allerdings nicht bezahlt bekommen. Bezahlt wurden immer nur die tatsächlich geleisteten Stunden.
Wenn ich das richtig verstehe, könnte ich meinen Arbeitgeber durchaus mit der Tatsache konfrontieren, dass ich gerichtlich durchaus Chancen hätte, eine Urlaubsabgeltung über meine gesamte Beschäftigungsdauer von gut 10 Jahren zu erwirken. Ich würde natürlich lieber in gutem Einvernehmen etwas aushandeln und nicht gleich mit gerichtlichen Schritten drohen.
Es gibt auch keine vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlußfrist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2021 | 16:48

Sie Können das alles allein machen.
Aber „im Guten" werden Sie nichts erreichen, denn der Arbeitgeber weiß, dass er Ihnen 10 Jahre Urlaub vorenthalten hat und Sie werden ihm das jetzt vorhalten
Sehen Sie mein Angebot!
Das steht nicht von Arbeitsgericht

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2021 | 01:16

Sie Können das alles allein machen.
Aber „im Guten" werden Sie nichts erreichen, denn der Arbeitgeber weiß, dass er Ihnen 10 Jahre Urlaub vorenthalten hat und Sie werden ihm das jetzt vorhalten
Sehen Sie mein Angebot!
Das steht nicht von Arbeitsgericht

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