Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat besteht bei einem Zeugnis kein Anspruch, dass dieses im Präteritum formuliert wird.
Ein Zwischenzeugnis ist auch nicht zwingend im Präsens zu halten.
Vielmehr sind diese beiden Zeitformen je nach Einsatz zu verwenden.
Eigenschaften und Fähigkeiten bestehen ja noch und werden daher im Präsens dargestellt.
Während im Gegenteil dazu die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber beschrieben und bewertet, nimmt man die Vergangenheitsform.
In Ihrem Zeugnis ist dies so nicht eingehalten und daher sollte dies auch geändert werden.
Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 97 mal einen verbindlichen Aufbau eines Zeugnisses mit allem drum und dran festgelegt (Az.: 4 Sa 1691/96).
Insoweit besteht also ein Zeugnisberichtigungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Es ist auch nicht üblich, jeden Satz als neuen Absatz zu beginnen. Auch dies kann korrigiert verlangt werden.
In der Tat besteht auch ein Anspruch darauf, dass die Schlussformel „beruflich wie privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg" lautet, man also Wert auf das „weiterhin" legen kann.
ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03; LAG Hamm 12.7.1994 - 4 Sa 564/94
Es gibt aber auch anderslautende Entscheidungen, BAG vom 20.2.2001 (Az.: 9 AZR 44/00).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt