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Nichterfüllung der Entgeltgruppe

2. Oktober 2015 14:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:20

Zusammenfassung

Sofern einer Arbeitnehmerin ohne Ihre Kenntnis 2 Jahre lang zu wenig Lohn gezahlt wurde, kann Sie diesen auch rückwirkend für sich beanspruchen. Weder Verjaährung, noch Verwirkung, noch eine sog. Verfallklausel hindern dies.

Guten Tag, ich bin nun seit zwei Jahren in einem (Metall) Betrieb beschäftigt (keine Tarifbindung).Ich wurde in die EG2 eingestuft. Durch Zufall habe ich Einblick in die ("hauseigene") Entgeltgruppen Liste erlangen können. Dort habe ich mit großem Entsetzen festgestellt, dass ich quasi jeden Monat 40€ zu wenig bekomme/bekommen habe. Habe ich das Recht auf diesen Betrag? Kann ich diesen Betrag einklagen?Auch rückwirkend? Es würde sich mittlerweile um knapp 1000€ handeln.
Lieben Gruß

2. Oktober 2015 | 15:21

Antwort

von


(88)
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Zunächst schildern Sie leider nicht, warum Ihnen 40 EURO im Monat zusätzlich zustehen sollen. Daher erlaube ich mir höflich, zu fragen, ob dies

a) an einer fehlerhaften Eingruppierung Ihrer Tätigkeit in eine zu niedrige Entgeltgruppe liegt oder

b) trotz zutreffender Zuordnung zu einer Entgeltgruppe Ihnen diese 40,00 EURO nicht im Arbeitsvertrag zugesagt wurden.

2.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Lohnzahlungen nach der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Daher kann bei der von Ihnen angegebenen bisherigen Beschäftigungszeit noch keine Verjährung eingetreten sein.

Aber: Möglicher Weise findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine sog. Ausschlussfrist. Danach würden fällige Ansprüche, die nicht vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurden, nach Ablauf einer gewissen Zeit (regelmäßig 3 Monate müssten vereinbart sein), verfallen. Hierzu gilt jedoch, dass für den Arbeitnehmer zumindest erkennbar sein musste, dass er einen Anspruch hat und dieser fällig ist. Nur dann könnte diese Frist laufen.

In Ihrem Falle erscheint es so, dass Sie erst jetzt Kenntnis von einer möglichen höheren monatlichen Vergütung erlangt haben. Und dieses schuldlos. Dann können Sie meines Dafürhaltens die Abrechnung des höheren Entgeltes verlangen.

Aus den gleichen Überlegungen liegt auch keine sog. Verwirkung Ihrer Ansprüche vor.

3.
Hinsichtlich der Eingruppierung ist es so, dass Sie jedenfalls das gezahlt erhalten müssen, was für diese Eingruppierung vorgesehen ist. Wären Sie also zutreffend in EG2 erfasst und müssten deshalb 40 EURO mehr im Kalendermonat erhalten, sollten Sie sich schriftlich an den Arbeitgeber, insbesondere an die Personalabteilung wenden und Ihr Anliegen auf für die zurückliegende Zeit darlegen.

Sollten Sie unzutreffender Weise in einer falschen Gruppe eingestuft worden sein, gehen Sie auf die gleiche Weise vor: Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber und bitten Sie ihn, die Eingruppierung zu korrigieren (was er jederzeit tun kann) und rückwirkend das Gehalt neu abrechnen zu lassen.

Insgesamt sehe ich Ihre Situation so, dass Ihnen diese fehleden Beträge insgesamt zustehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 2. Oktober 2015 | 15:44

Das Geld wurde mir trotz zutreffender Zuordnung nicht im Arbeitsvertrag zugesagt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Oktober 2015 | 16:20

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Sie dürfen sich daher berechtigte Hoffnungen machen, dass Sie die fehlende Vergütung vom Arbeitger erhalten.

Natürlich ist zu aller erst zwischen den Parteien maßgeblich, was im Arbeitsvertrag individuell vereinbart wurde. Ist dort ein bestimmtes Gehalt benannt, ggf. ohne Bezugnahme auf eine Entgeltgruppe (in Ihrem Falle EG2), so wurde das vereinbart. Jedoch führt die vom Arbeitgeber vorgenommene, zutreffende Eingruppierung dazu, dass Sie- wie andere Arbeitnehmer auch- zu dem Vergütungssatz aus dieser EG2 vergütet werden müssen. Denn wenn ein Arbeitgeber eine solche Gruppierung in seinem Unternehmen vorhält und die Arbeitnehmer entsprechend einstuft, dann besagt dies, dass nach dieser Eingruppierung die Arbeit zu entlohnen ist.

Sollte wieder erwarten Ihr Arbeitgeber auf Ihr Anliegen nicht eingehen, dann steht Ihnen kostenlos der Weg zum Arbeitgericht frei. Dort kann bei der sog. Rechtsantragstelle (befindet sich im Arbeitsgericht) eine Klage für Sie kostenlos formuliert und dem Gericht übergeben werden. Das Gericht selbst verlangt zunächst auch keine Gebühr für die Bearbeitung, sondern lädt die Parteien zu einem sog. Gütetermin. Auch dieser ist noch kostenlos und das Gericht wird darauf hinwirken, dass die Parteien sich einigen. Dabei können Sie sich selbst vertreten und sicher sein, dass die Richterin oder der Richter auf Sie aufpasst und das Recht ordentlich anwendet. Kosten des Arbeitgebers haben Sie auf Grund einer gesetzlichen Regelung für dieses Verfahren erster Instanz niemals zu tragen. Erstmals durch einen streitgen Kammertermin können Gerichtskosten abrechenbar werden. Bis dahin hat Ihnen das Gericht aber längst gesagt, was es von Ihren Ansprüchen hält.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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