Sind Schönheitsreparaturen in einer Wohnung tatsächlich durchzuführen?
vom 20.4.2017
67 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Alex Park / Frankfurt am Main
Der Vertrag wurde zugesandt per Mail mit folgendem Text: "... erhalten Sie beiliegend den Mietvertrag für Ihre neue Wohnung im Objekt "Name". ... Der Vertrag formuliert bezüglich der Schönheitsreparaturen folgendes: (Zitatanfang) "§ 10 Schönheitsreparaturen 1. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, in der Regel in der nachstehenden Reihenfolge, fachgerecht auszuführen.