Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die von Ihnen beauftragte Werkstatt offensichtlich nicht in der Lage, die Ursache des mangelhaft funktionierenden Automatikgetriebes eindeutig festzustellen. Gerade bei Problemen mit der Elektronik gestaltet sich die Fehlersuche oft schwieriger als die Fehlerbeseitigung mit der Folge, dass erst mehrere Reparaturversuche zum Erfolg führen.
Nachdem der Hydraulikaustausch die Mängel an dem Automatikgetriebe nicht beseitigte, wird sich die Frage, ob Ihnen nunmehr Gewährleistungsansprüche nach §§ 634 ff BGB
zustehen, maßgeblich nach dem Inhalt der Auftragserteilung beurteilen. Haben Sie lediglich einen „Fehlersuchvertrag“ mit der Werkstatt abgeschlossen, wofür der Hinweis der Werkstatt spricht, dass man sich bei der Fehleranalyse nicht sicher sei, wird der Werkstatt ein Vergütungsanspruch zustehen, ohne dass Sie einen Anspruch auf Beseitigung der Fehler des Getriebes haben. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch der Werkstatt ist allerdings, dass bei der Fehlersuche die geltenden Regeln des Handwerks einhalten und wirtschaftlich vorgegangen wurde. - War der Hydraulikwechsel nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Schadens¬ursache notwendig, was letztlich nur ein Sachverständiger klären kann, werden Sie bei einem Fehlersuchvertrag nur dann Gewährleistungsansprüche haben, wenn der Hydraulikaustausch selbst mangelhaft war. Einen Rückbau werden Sie in diesem Fall nicht verlangen können.
Ergibt sich aus den Vertragsunterlagen demgegenüber unzweifelhaft, dass nicht nur ein Fehlersuchvertrag, sondern ein Fehlerbeseitigungsvertrag abgeschlossen wurde, war die Werkstatt zur mangelfreien „Herstellung des Werkes“ verpflichtet, so dass Sie bei noch immer bestehenden Fehlern des Getriebes die Abnahme verweigern und Herstellung eines „mangelfreien Werkes“ verlangen können. Sie sollten in diesem Fall die Reparaturleistung der Werkstatt schriftlich reklamieren und diese unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern. Dabei hat die Werkstatt die notwendigen Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen. Bei einem Fehlerbeseitigungsvertrag wird sich die Werkstatt nicht darauf berufen können, Ihnen sei mitgeteilt worden, dass man sich der Fehleranalyse nicht sicher sei. Vielmehr wird sie das Risiko, dass eine von ihr gewählte Reparaturmaßnahme nicht zum Erfolg führte, selbst zu tragen haben. Nach ergebnislosem Fristablauf sind Sie sodann berechtigt, den Schaden selber zu beheben oder von einem anderen Betrieb reparieren zu lassen. Die Kosten müssen von der Werkstatt erstattet werden. Weiterhin können Sie von dem Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Werklohn mindern.
Erst nach Prüfung des von Ihnen erteilten Auftrags und der Auftragsbestätigung wird sicher beurteilt werden können, welche Rechte Ihnen gegenüber der Werkstatt zustehen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Herr Petry-Berger,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Fragestellung. Dazu ergibt sich bei mir noch eine Frage. Was ist der Unterschied zwischen Fehlersuchvertrag und einem Fehlerbeseitigungsvertrag? Was muss in einem Fehlerbeseitigungsvertrag stehen? Mir liegen folgende Unterlagen vor...ein Auftrag bei der Annahme des Fahrzeuges mit einer Fehlerkurzbeschreibung und verschiedenen Arbeiten die dementsprechend durchgeführt werden müssen, z.B. Kurztest usw., ein Kostenvoranschlag sowie ein Auftrag Hydraulik Automatikgetriebe erneuern zum Festpreis 1044,00 €. Für mich bestand immer der Wille der Fehlerbeseitigung. Vielleicht können Sie mir diese Frage noch kurz beantworten. Recht herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem „Fehlerbeseitigungsvertrag“ schuldet der Unternehmer als Erfolg ein funktionstaugliches Werk, bei einem Fehlersuchauftrag ist der Unternehmer demgegenüber lediglich verpflichtet, den Fehler durch Ausschaltung nahe liegender Ursachen festzustellen. In Ihrem Fall wird ein Fehlerbeseitigungsauftrag dann angenommen werden können, wenn die Instandsetzung des defekten Automatikgetriebes vereinbart wurde. Nachdem in das Auftragsformular lediglich die „Erneuerung der Hydraulik des Automatikgetriebes“ aufgenommen wurde, schuldet die Werkstatt zunächst nur die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahme. Bei eventuellen Folgeaufträgen sollten Sie darauf achten, dass unmissverständliche Formulierungen gebraucht werden. Im Übrigen scheint eine vergleichsweise Regelung beispielsweise mit dem Inhalt, dass Sie von dem Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 1.044,- nur die Hälfte zahlen, im Hinblick auf die erneute Rücksprache mit dem Hersteller möglich.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger