Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab noch der Hinweis, dass die VOB/B auch wirksam vereinbart sein muss. Als Indiz gilt die Übergabe der Vertragsbedingungen; ständige Rechtsprechung des BGH gegenüber privaten Bauherrn Urt. v. 10.06.1999 – VII ZR 170/98
.
Diesen Beweis muss der Auftragnehmer (Handwerker) führen.
Da Sie von dem Mangel nichts wussten, gehe ich davon aus, dass dieser Mangel bei Abnahme nicht vorbehalten wurde.
Dann richten sich die Mängelansprüche nach § 13 VOB/B
und nicht § 4 Abs. 7 VOB/B
. Dies bedeutet Sie müssen den Mangel beweisen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme des Werkes. (August 2010?) (§ 13 Abs. 1
, 4 Nr. 3 Satz 1 VOB/B)
Die Frist richtet sich nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B
und kann 4 Jahre für Bauwerke und im Wesentlichen 2 Jahre für andere Werke oder auch länger vereinbart sein.
Ihre Fragen:
"4. Verjährungsfrist dürfte erst im August 2012 nach 2 Jahren ablaufen?"
Dies ist anzunehmen (s.o.).
"5. Kann ich im not. KV meine Ansprüche gegen Heizungsfirma an den neuen Hauskäufer abtreten?"
Das geht ganz unproblematisch in zwei Sätzen.
Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Ansprüche und Pflichten aus dem Vertrag vom .... mit .... mit dem Inhalt... an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an.
"6. Ist eine solche Abtretung möglich,..."
Ja.
"... oder vefällt mein Mängelanspruch an die Heizungsfirmadurch den Eigentumswechsel?"
Nein.
"7. Wie fordere ich die Heizungsfirma zur Mängelbeseitigungauf (Musterschreiben?)"
ES bedarf hierfür keines Musterschreibens, denn Sie müssen dabei nur wenig beachten.
"ich habe festgestellt, das folgende Bauleistung fehlerhaft und damit vertragswidrig ist:
Gewerk, Ort, Bauleistung, Vertragsdatum mit Firma X ausführende Firma Y, Mängelangabe (Symptome)
"...Aufforderung unverzüglich den Mangel zu beheben mit Fristsetzung zum Datum (realistisches Datum 2-4 Wochen), hilfsweise mit schriftlichem Anerkenntnis des Mangels unter verbindlicher und datumsgenauer Angabe eines Prüfungstermins und eines Behebungszeitraumes..."
Wenn der Mangel nicht eindeutig bzw. einfach zu beheben ist, gehört eine Ursachenerforschung seitens des Auftragnehmers dazu.
"Mit der zeitnahen Bestimmung eines Vor-Ort Termins (spätestens zum Datum) erwarte ich die schriftliche Ausweisung eines Termins für die Prüfung der Ursache und eines verbindlichen Termins zum Beginn der Baumaßnahme. Nach Feststellung der Ursache und VOR Baubeginn wird mir ein Mangelbeseitigungskonzept mit den notwendigen Arbeiten zur Behebung des Mangels, der notwendigen Materialien und Zeiträume der Durchführung der Arbeiten zur Abstimmung eines Zeitplanes mit mir vorgelegt."
"Teilen Sie mir mit, wenn Sie den Vor-Ort- oder Prüfungstermin zum Anlass nehmen, die Mangelbeseitigung abzulehnen. Anderenfalls fordere ich nach Durchführung der Mangelbeseitigung eine Abnahme Ihrer Leistungen. Dessen Termin ist mit mir abzustimmen. Spätestens zur Abnahme ist mir der Prüfbericht der Ursachenforschung auszuhändigen."
"Sollten Sie der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachkommen, insbesondere nicht mit der Ausführung der Arbeiten innerhalb der Frist beginnen oder den festgelegten Zeitplan um mehr als x Wochen überschreiten, behalte ich mir vor, die Arbeiten zur Ersatzvornahme an einen Dritten zu vergeben und Sie der Baustelle zu verweisen. Ebenso behalte ich mir vor, einen dafür notwendigen und angemessenen Kostenvorschuss geltend zu machen."
Plus die üblichen höflichen aber bestimmten Floskeln.
Sie sollten das Schreiben bei Verdacht auf mehrere Arten übersenden. Nutzen Sie Fax , Einschreiben mit Rückschein oder einen Boten zur Übergabe. Beachten Sie beim Fax, dass im Faxjournal Ihr Schreiben mit abgedruckt wird. Das Fax bitte nur zusätzlich verwenden.
Zuletzt der Hinweis von mir, dass ich Ihren Fehler dem Grunde nach nicht bestätigen kann. Fragen Sie gegebenenfalls einen örtlichen Handwerker, ob hier ein Mangel vorliegt oder nicht.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
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E-Mail:
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Wenn sich die Heizungsfirma zur Mängelbeseitigung weigert, muss ich dann zwanbgsläufig einen RA einschalten und wird dieser ein sog. Beweissicherungsverfahren einleiten?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, ich bin sehr
zufrieden.
MfG
Siegfried Baustetter
Sehr geehrter Fragesteller,
"Wenn sich die Heizungsfirma zur Mängelbeseitigung weigert, muss ich dann zwanbgsläufig einen RA einschalten und wird dieser ein sog. Beweissicherungsverfahren einleiten?"
Es wird in der Regel von wirtschaftlichen und zeitlichen Gesichtspunkten abhängig sein.
Vorteil des Verfahrens: Es wird gutachterlich festgestellt wer haftet, wenn der Mangel nachgewiesen wird. Es ist auch zeitlich kürzer als das Hauptverfahren.
Nachteile sind: Der Gutachter kann einen andere Mangelursache feststellen. Dann ist das Verfahren möglicherweise wertlos, da es an einer fehlenden Streitverkündung gegen den richtigen Verursacher fehlen könnte. Es kann zu einer Streitwertsteigerung führen, wenn die wahre Mangelursache eine andere war. Es dauert immer länger, als ein gegenseitig einverständliches Privatgutachten. Es ist auch meist kostenintensiver als ein Privatgutachten.
Antwort:
Die Notwendigkeit eines Rechtsanwaltes ergibt sich aus den Kosten, soweit ein Streit vor Gericht notwendig wird. (ab 5.000€ besteht beim Landgericht Anwaltszwang) Anderenfalls ist es Verhandlungssache oder Geschick vor dem Amtsgericht selbst aufzutreten.
Die Nutzung eines Beweissicherungsverfahrens hängt von der Kompromissbereitschaft der Parteien und letztlich von den Erfolgsaussichten dieses Verfahrens ab.
Für Sie wird es aufgrund des Verkaufes eine Risikoprognose bedeuten. Denn wenn Sie Ihre Ansprüche abtreten, wird der Käufer diese Ansprüche durchsetzen müssen. Entweder Sie verkaufen ein mangelhaftes Haus (mit Abschlag) und der Käufer trägt das Risiko oder Sie verkaufen ein mangelfreies Haus und der Käufer lässt sich von den Kosten der Mangelbehebung inklusive Prozesskosten freistellen.
Schwer zu entscheiden.
Ich wünsche Ihnen einen guten Start in die Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt