Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Monieren kann der Kunde die Rechnung auch nachdem die von Ihnen gesetzte (Zahlungs-)Frist abgelaufen ist. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, es sei denn Sie rechnen Ihre Leistungen nach der HOAI ab. Im Rahmen der HOAI bzw. der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.11.2003 Az. VII ZR 288/02
) gibt eine 2 Monatsfrist innerhalb der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen konkret erheben muss.
Die Anzahlung bzw. Teilzahlung sollten Sie behalten und weiter Ihren Mahnantrag verfolgen. Eine Antwort auf die Monierung können Sie selbstverständlich abgeben; ob eine Antwort nachteilig eventuell für eine spätere Honorarklage ist, kommt auf den Inhalt Ihrer Antwort an (so zb wenn Sie schreiben, dass die beanstandeten Punkte des Auftraggebers rechtens sind etc.). Gleichzeitig sollten Sie versuchen sich mit dem Auftraggeber dahingehend zu einigen, dass die vollständige Begleichung oder eine weitere Anzahlung erfolgt ist, die Kosten des Mahnverfahrens vom Auftraggeber übernommen werden und insoweit auch erst dann weitere Leistungen von Ihnen erbracht werden.
GGfs. kontaktieren Sie einen Anwalt der Ihre Rechnungen und die Monierung des Auftraggebers überprüft. Hierzu stehe ich selbstverständlich auch gerne zur Verfügung trotz der räumlichen Entfernung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zu meiner 2.Frage von oben:
"Darf ich das Vertragsverhältnis jetzt einseitig beenden oder zumindest ruhen lassen, bis die strittigen Fragen der Rechnung geklärt sind und bis dann die (eventuell korrigierte) Rechnung vollständig beglichen ist, ohne dass mir daraus ein Nachteil erwachsen könnte?"
Hier finde ich keine ausreichende Antwort in Ihren Ausführungen und möchte Sie bitten, etwas ausführlicher darauf einzugehen oder, falls dies nicht möglich ist, die Gründe dafür ausführlich zu erklären.
Das Problem: Das Bauprojekt wird mit öffentlichen Fördermitteln unterstützt. Dabei müssen jedoch Fristen eingehalten werden, was Beantragung und Bestätigung jeweils nach Fertigstellung der Bauphase betrifft. Einzig im Hinblick auf die energetische Sanierung bin ich beauftragt die Berechnungen, Baubegleitung, Prüfung von Rechnungen und letztendlich bei Erfüllen aller Anforderungen auch die Bestätigungen für die Förderprogramme durchzuführen. Nach Auflaufen einiger größerer Posten habe ich wie vereinbart eine Zwischenrechnung gestellt.
Meine Frage (2) ist jetzt, ob ich die Arbeiten an dem Projekt wg. der fehlenden Zahlung der Zwischenrechnung (bzw. nur geringe Teilzahlung ohne stichhaltige Begründung) jetzt
1. einstellen oder
2. bis bezahlt ist ruhen lassen darf?
ohne dass ich für einen eventuellen Förderausfall durch Nichteinhaltung der Fristen haftbar gemacht werden kann. (Auf drohende Fristüberschreitung und damit einhergehenden Fördergeldverlust habe ich im Vorfeld ebenfalls mehrfach hingewiesen).
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Entschuldigen Sie wenn die Antwort zu 2 nicht ganz klar war für Sie.
Ohne Inaugenscheinnahme des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber lässt sich eine Antwort hier nur unter Vorbehalt abgeben:
Sie können sämtliche weitere Arbeiten einstellen bis die erste Zwischenrechnung bezahlt ist.
Es ist für Sie zur Erklärung wichtig, ob Sie tatsächlich sämtliche Leistungen erst erbringen müssen, also vorleistungspflichtig sind, und erst mit Erbringung sämtlicher Leistungen Ihr Entgelt beanspruchen können.