Mietvertrag eines Hauses / Schönheitreparaturen / individuelle Vereinbarungen
vom 15.10.2015
60 €
Historischer Preis
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Erfordelich ist dies im Allgemeinen alle 3 Jahre in Küche, Bad und Dusche, alle 5 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten, alle 7 Jahre in anderen Nebenräumen. 2.2 Die Schönheitsreparaturen sin in fachgerechter Arbeit mittlerer Art und Güte auszuführen. ... Die farbliche Gestaltung hat der Mieter daher so auszuwählen, dass sie für einen möglichst großen Kreis von Mietinteressenten akzeptabel ist (helle und dezente Anstriche und Tapeten). 2.3 Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter während des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. 2.4 Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter zuvor den Mieter unter Setzung einer Nachfrist erfolglos zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert hat; eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. 2.5 Der Vermieter kann vor der Durchführung der Schönheitsreparaturen von dem Mieter Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erfordelich sind. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Durchführung der Schönheitsreparaturen zu dulden. 2.7 Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen fachgerecht und innerhalb der vereinbarten Fristen durchgeführt worden sind. 3.