Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zunächst ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein sogenannter starrer Fristenplan in Formularmietverträgen unwirksam ist, da er den Mieter unangemessen benachteiligt. Ein solcher starrer Fristenplan liegt dann vor, wenn in dem Vertrag bestimmte Zeiträume ohne jeden Zusatz festgesetzt worden sind. Damit ist dem Mieter nicht die Möglichkeit gegeben, geltend zu machen, dass ein entsprechender Reparaturbedarf nicht gegeben ist. Dies ist nur dann abweichend zu beurteilen, wenn durch Formulierungen wie „in der Regel" oder „im Allgemeinen" für den Mieter erkennbar ist, dass ihm eine solche Nachweismöglichkeit doch gegeben ist.
Im vorliegenden Fall sind damit die Schönheitsreparaturen, die nicht den Nachweis eines abweichenden Reparaturbedarfes zulassen, nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt. Hier greift die o.g. Rechtsprechung. Hinsichtlich Heizkörper, Heizrohren sowie Türen und Fenster sind damit die Schönheitsreparaturen wirksam abgewälzt worden. Wenn diesbezüglich kein Reparaturbedarf besteht, dann sind die entsprechenden Arbeiten nicht erforderlich.
Davon unabhängig ist zu prüfen, ob die Klausel hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Endrenovierung wirksam ist.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Endrenovierung kann sich aus einer Individualvereinbarung ergeben. Eine solche Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung des BGH auch dann wirksam, wenn sie mit unwirksamen Klauseln über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zusammentrifft. Wenn ein Vertrag offene Stellen enthält, die von dem Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung selbständig auszufüllen sind, ohne dass von dem Verwender konkret vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt worden sind, so stellt der Vertragsteil keine Allgemeine Geschäftsbedingung sondern eine Individualabrede dar. Im vorliegenden Fall wurde mittels Schreibmaschine eine konkrete Klausel eingefügt. Dabei handelt es sich um eine Individualabrede.
Somit sind Sie trotz der o.g. Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen zur Durchführung einer Endrenovierung verpflichtet.
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Eines ist mir noch nicht ganz klar:
"Vollständig renoviert", heißt das, dass der exakt gleiche Zustand wie bei Einzug hergestellt werden muss (also z.b. hochwertige Latexfarbe) oder reicht es, einfach weiß zu streichen. Hierzu gibt es im Mietvertrag keine weiteren Vereinbarungen.
Außerdem könnte leichter Schimmel an den Dichtungen in den unteren Bereichen der raumhohen Fenster auch durch die Latexfarbe mitverursacht worden sein. Wenn ich nun wieder mit Latexfarbe streiche, könnte ich ggf. später noch schadensersatzpflichtig werden, wenn sich dies als die wirkliche Ursache raustellen würde.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Renovierung bedeutet Herstellung eines bezugsfertigen Zustandes. Hier ist nicht der Zustand genau so wie bei Ihrem Bezug herzustellen.
Daher ist ohne besondere Vereinbarung auch kein Anstrich mit Latexfarbe erforderlich.