Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie die Wohnung unrenoviert bekommen haben, müssen Sie nicht renovieren. Dem Übergabeprotokoll kommt jedoch ein hoher Beweiswert zu, wenn es damals von Ihnen unterschrieben wurde. Dieses müssen Sie zunächst entkräften. Wenn Ihre Frau nicht mit im Mietvertrag steht, können Sie diese als Zeugin benennen.
Dann können Sie alle als Zeugen benennen, die zwar nicht bei der Wohnungsübergabe dabei waren, denen Sie die Wohnung aber kurz nach der Übergabe gezeigt haben. Beispiel: Freunde, die beim Umzug geholfen haben.
Die Klausel mit dem Streichen enthält keine starren Fristen. Da dort "im Allgemeinen" steht. Dies wäre also gültig, wenn es nicht gelingt, den Beweiswert des Übergabeprotokolls zu erschüttern.
Die Quotenklausel ist unwirksam. Wenn bei einer Wand noch kein Anstrich nötig ist, müssen Sie also auch nicht dafür bezahlen, dass die später mal gestrichen werden.
Wenn Sie Wände farbig gestrichen haben, gehen Gerichte tatsächlich davon aus, dass dies eine Beschädigung ist und Sie diese Wände streichen müssen.
Die Reinigungsarbeiten werden Sie bei Auszug vornehmen müssen.
Die Dübellöcher werden Sie verschließen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo und Danke für Ihre Antwort. Folgende Rückfragen hätte ich bitte:
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"Die Quotenklausel ist unwirksam. Wenn bei einer Wand noch kein Anstrich nötig ist, müssen Sie also auch nicht dafür bezahlen, dass die später mal gestrichen werden"
--> Können Sie dies bitte nochmal ausführlicher erläutern? u.a. wann ist es ersichtlich, dass kein Anstrich nötig ist? Ist es ausreichend mit einem Reinigungsschwamm die Wände zu behandeln damit die groben Gebrauchsspuren entfernt sind oder muss die Wand "wie neu" aussehen?
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"Da Sie die Wohnung unrenoviert bekommen haben, müssen Sie nicht renovieren. Dem Übergabeprotokoll kommt jedoch ein hoher Beweiswert zu, wenn es damals von Ihnen unterschrieben wurde. Dieses müssen Sie zunächst entkräften."
--> Der Vermieter beruft sich zwar für die Rückgabe darauf, diese so zu hinterlassen wie man sie erhalten hat, zugleich aber auch auf einen "ordentlichen und weißen Zustand". Genügt in diesem in diesem Fall diese Formulierung um umfassende Renovierungsarbeiten durch uns einfordern zu können?
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"Die Dübellöcher werden Sie verschließen müssen."
Reicht verschließen oder muss auch geweißelt werden? Muss die gesamte Wandfläche gestrichen werden wenn es ein Dübel-Loch gibt (es ist ja leider nicht 100% vermeidbar dass eine neu gestrichene Stelle minimal anders aussieht)?
Vielen Dank erneut im Voraus für die Beantwortung der Rückfragen!
Sehr geehrter Fragesteller,
--> Können Sie dies bitte nochmal ausführlicher erläutern? u.a. wann ist es ersichtlich, dass kein Anstrich nötig ist? Ist es ausreichend mit einem Reinigungsschwamm die Wände zu behandeln damit die groben Gebrauchsspuren entfernt sind oder muss die Wand "wie neu" aussehen?
Das bezieht sich auf den Fall, dass es nicht gelingt, die Beweiskraft des Übergabeprotokolls zu entkräften. Dann sollten die Wände tatsächlich wie neu aussehen.
--> Der Vermieter beruft sich zwar für die Rückgabe darauf, diese so zu hinterlassen wie man sie erhalten hat, zugleich aber auch auf einen "ordentlichen und weißen Zustand". Genügt in diesem in diesem Fall diese Formulierung um umfassende Renovierungsarbeiten durch uns einfordern zu können?
Wenn es Ihnen trotz des Übergabeprotokolls gelingt, zu beweisen, dass die Wohnung unrenoviert war, brauchen Sie keine Renovierungsarbeiten machen.
Reicht verschließen oder muss auch geweißelt werden? Muss die gesamte Wandfläche gestrichen werden wenn es ein Dübel-Loch gibt (es ist ja leider nicht 100% vermeidbar dass eine neu gestrichene Stelle minimal anders aussieht)?
Verschließen reicht. Streichen ist nicht notwendig, sofern die Beweiskraft des Übergabeprotokolls erschüttert werden kann.