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Schönheitsreparatur-Klauseln gültig & Durchführung nötig?

9. März 2022 02:40 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo,

uns wurde vor ca. 7 Jahren eine unrenovierte Wohnung übergeben. Dies wurde im Übergabeprotokoll aber nur betreffend der Abnutzung des Parkettboden festgehalten ("Boden zeigt Gebrauchsspuren"). Zu den Wänden ist im Protokoll leider nichts Weiteres erfasst worden, es war aber klar ersichtlich, dass diese nicht frisch gestrichen waren. Das wurde damals auch vom damals verwaltenden Vermieter so gesehen, nur eben wie gesagt nicht im Protokoll dokumentiert. Neben meiner Frau war nur der Vermieter bei der Übergabe anwesend. Müssen wir die Wohnung dennoch renoviert zurückgeben?

Ansonsten im Folgenden die Klauseln aus dem Mietvertrag mit der Bitte um Prüfung ob diese gültig sind. Bitte ebenfalls um verständliche Stellungnahme ob wir zu einer vollständigen Renovierung verpflichtet sind bzw. wären wir dankbar wenn Sie uns ausführen könnten welche Renovierungstätigkeiten tatsächlich von uns erbracht werden müssen.


--- aus Allgemeine Mietbedingungen ---

Nr. 4 Instandhaltung der Räume

(1) Es besteht Einigkeit darüber, dass von einem Zustand der Räume ausgegangen wird, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten bzw. bei der Wohnungsbesichtigung festgestellt wurde.

(2) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, soweit er sie nicht auf seine Kosten behebt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben. Dies gilt nicht, falls sofortiges Handeln des Mieters erforderlich und der Vermieter nicht erreichbar ist.

(3) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Besucher, Hausgehilfen, Untermieter sowie von ihm beauftragte Handwerker und Lieferanten schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er auch für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser, Gas, Strom und Feuer, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und Fenstern oder der Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Der Mieter haftet nicht, wenn die Schadensursache nicht in seinem Gefahrenbereich liegt.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer überstreichbaren Raufasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett und Teppichboden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, außerdem das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.

Die Schönheitsreparaturen sind nach nachfolgendem Fristenplan fällig,

wobei die aufgeführten Fristen nur im Allgemeinen gelten. Die Fristen

laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Fristen gelten

im Allgemeinen:

Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre, in Aufenthaltsräumen, Dielen, Toiletten alle sieben Jahre, in allen übrigen Räumen alle zehn Jahre, Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörper und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle zehn Jahre.

Ist nach dem Einzug des Mieters bzw. der zuletzt durchgeführten Renovierung und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses noch kein voller Renovierungsturnus verstrichen, zahlt der Mieter anteilige Renovierungskosten, die sich in der Regel wie folgt berechnen:

Liegen zwischen dem Einzug und den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr, zahlt der Mieter der Regel 10 % der Renovierungskosten, länger als zwei Jahre in der Regel 20 %, länger als drei Jahre in der Regel 40 %, länger als vier Jahre in der Regel 60%, länger als fünf Jahre in der Regel 80 %.

Die Renovierungskosten werden im Zweifel nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Dieser Kostenvoranschlag stellt nur eine nach Richtigkeit und Angemessenheit bestreitbare Berechnungsgrundlage dar. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten für Installations gegenstände, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie die Installation für Wasser und Gas, Elektrizität, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, sowie für Rollläden zu tragen, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 100,- EUR nicht übersteigen und der jährliche Reparaturaufwand nicht mehr als 8 % der Jahresbruttokaltmiete (ohne Heizkosten) beträgt.
Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung nach Nutzungsmonaten.



--- aus Ergänzung zum Mietvertrag ---

"Sonstige Vereinbarungen" wird wie folgt ergänzt:

Renovierung:

Dem Mieter werden zu Beginn des Mietverhältnisses eine Wohnung in weißem und ordentlichen Zustand übergeben. Für den Fall, dass der Mieter während der Mietzeit keine Schön heitsreparaturen durchgeführt hat, verpflichtet er sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dann fälligen Schönheitsreparaturen fachgerecht auf seine eigenen Kosten durchführen zu lassen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die überlassenen Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Miet sache und für eine ausreichende Lüftung und Beheizung der ihm überlassenen Wohnung zu sorgen. Bei Laminat-Fußböden nach Anleitung nur feucht wischen - niemals nass putzen.

Wird der Mieter während der Mietzeit die Wände der Wohnung farbig streichen bzw.Tapeten kleben, so ist die Wohnung bei Auszug in weiß zurück zu geben nach vorheriger Abnahme evtl. selbst geklebter Tapeten.

Bei Auszug des Mieters sind von diesem auf seine Kosten folgende Arbeiten vorzunehmen:

Reinigung von Bad und/oder Dusche (Armaturen entkalken, WC-Abfluß säubern/das

Abflußrohr muß weiß/sauber sein), Fenster mit Rahmen sind zu putzen, Heizkörper und

Türen abzuwaschen. Fliesen und Schränke/ innen zu reinigen. Es ist nicht gestattet,

Dübellöcher in die Fliesen zu bohren, nur in die Fugen. Bei Auszug sind sämtliche Dübellöcher wieder auszufüllen.

Bei Schäden im Laminatboden Klärung mit dem Vermieter, evtl. Schäden durch einen Fachmann beheben lassen. (Versicherung)

Die in der Küche befindlichen Einrichtungen und Geräte (Spüle, Cerankochfeld, Backrohr, Kühlschrank, Spülmaschine, Hänge- u. Unterbauschränke, ) kann der Mieter benutzen und werden vom Vermieter repariert aber nicht erneuert. Erneuert der Mieter Geräte, kann bei Auszug über eine Ablöse verhandelt werden.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie die Wohnung unrenoviert bekommen haben, müssen Sie nicht renovieren. Dem Übergabeprotokoll kommt jedoch ein hoher Beweiswert zu, wenn es damals von Ihnen unterschrieben wurde. Dieses müssen Sie zunächst entkräften. Wenn Ihre Frau nicht mit im Mietvertrag steht, können Sie diese als Zeugin benennen.
Dann können Sie alle als Zeugen benennen, die zwar nicht bei der Wohnungsübergabe dabei waren, denen Sie die Wohnung aber kurz nach der Übergabe gezeigt haben. Beispiel: Freunde, die beim Umzug geholfen haben.

Die Klausel mit dem Streichen enthält keine starren Fristen. Da dort "im Allgemeinen" steht. Dies wäre also gültig, wenn es nicht gelingt, den Beweiswert des Übergabeprotokolls zu erschüttern.

Die Quotenklausel ist unwirksam. Wenn bei einer Wand noch kein Anstrich nötig ist, müssen Sie also auch nicht dafür bezahlen, dass die später mal gestrichen werden.

Wenn Sie Wände farbig gestrichen haben, gehen Gerichte tatsächlich davon aus, dass dies eine Beschädigung ist und Sie diese Wände streichen müssen.

Die Reinigungsarbeiten werden Sie bei Auszug vornehmen müssen.

Die Dübellöcher werden Sie verschließen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2022 | 11:26

Hallo und Danke für Ihre Antwort. Folgende Rückfragen hätte ich bitte:

--
"Die Quotenklausel ist unwirksam. Wenn bei einer Wand noch kein Anstrich nötig ist, müssen Sie also auch nicht dafür bezahlen, dass die später mal gestrichen werden"

--> Können Sie dies bitte nochmal ausführlicher erläutern? u.a. wann ist es ersichtlich, dass kein Anstrich nötig ist? Ist es ausreichend mit einem Reinigungsschwamm die Wände zu behandeln damit die groben Gebrauchsspuren entfernt sind oder muss die Wand "wie neu" aussehen?
--

"Da Sie die Wohnung unrenoviert bekommen haben, müssen Sie nicht renovieren. Dem Übergabeprotokoll kommt jedoch ein hoher Beweiswert zu, wenn es damals von Ihnen unterschrieben wurde. Dieses müssen Sie zunächst entkräften."

--> Der Vermieter beruft sich zwar für die Rückgabe darauf, diese so zu hinterlassen wie man sie erhalten hat, zugleich aber auch auf einen "ordentlichen und weißen Zustand". Genügt in diesem in diesem Fall diese Formulierung um umfassende Renovierungsarbeiten durch uns einfordern zu können?
--

"Die Dübellöcher werden Sie verschließen müssen."

Reicht verschließen oder muss auch geweißelt werden? Muss die gesamte Wandfläche gestrichen werden wenn es ein Dübel-Loch gibt (es ist ja leider nicht 100% vermeidbar dass eine neu gestrichene Stelle minimal anders aussieht)?

Vielen Dank erneut im Voraus für die Beantwortung der Rückfragen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2022 | 12:01

Sehr geehrter Fragesteller,

--> Können Sie dies bitte nochmal ausführlicher erläutern? u.a. wann ist es ersichtlich, dass kein Anstrich nötig ist? Ist es ausreichend mit einem Reinigungsschwamm die Wände zu behandeln damit die groben Gebrauchsspuren entfernt sind oder muss die Wand "wie neu" aussehen?

Das bezieht sich auf den Fall, dass es nicht gelingt, die Beweiskraft des Übergabeprotokolls zu entkräften. Dann sollten die Wände tatsächlich wie neu aussehen.

--> Der Vermieter beruft sich zwar für die Rückgabe darauf, diese so zu hinterlassen wie man sie erhalten hat, zugleich aber auch auf einen "ordentlichen und weißen Zustand". Genügt in diesem in diesem Fall diese Formulierung um umfassende Renovierungsarbeiten durch uns einfordern zu können?

Wenn es Ihnen trotz des Übergabeprotokolls gelingt, zu beweisen, dass die Wohnung unrenoviert war, brauchen Sie keine Renovierungsarbeiten machen.

Reicht verschließen oder muss auch geweißelt werden? Muss die gesamte Wandfläche gestrichen werden wenn es ein Dübel-Loch gibt (es ist ja leider nicht 100% vermeidbar dass eine neu gestrichene Stelle minimal anders aussieht)?

Verschließen reicht. Streichen ist nicht notwendig, sofern die Beweiskraft des Übergabeprotokolls erschüttert werden kann.

FRAGESTELLER 1. Oktober 2025 /5,0
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