Guten Tag, In einem laufenden Gerichtsverfahren, welches ich selbst führe, geht es um den Ansatz von durch den Vermieter( mir) von a.)Hausmeisterkosten ( selbst durchgeführt 1 Std pro wo a 35€/std nur umlagefähige Tätigkeiten. b.)abgerechneten Stunden a 35 € belegt durch Zeugen für Gartenarbeiten durch angestellte Mitarbeiter. MFH mit 5 Wohneinheiten In beiden Fällen habe ich die ermittelten Stunden mit € 35 /std ohne MWSt in der Bertriebskostenabrechnung angesetzt. Zu A habe ich auf das Leistungsverzeichnis über Hausmeistertätigkeiten der Handwerkskammer Schwaben verwiesen Hier ist das Gericht z.Zt der Auffassung, daß hier die ausgeführten Tätigkeiten nicht ausreichend beschrieben sind Zu B meint das Gericht, daß handwerksübliche Berechnung nur für eigenhändige Arbeit angesetzt werden kann.