Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer, die mit einem Verdienst innerhalb der Gleitzone arbeiten, unterscheiden sich mit ihrem arbeitsrechtlichen Status nicht von einem normalen Arbeitsverhältnis. Ihr Sohn hat daher einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geschrieben steht. Entsprechend entschieden zum Urlaubsanspruch hat das BAG am 14.02.1991 zu 8 AZR 97/90
.
Ihrem Sohn steht mindestens der gesetzliche Mindesturlaub (24 Tage bei Sechs-Tage-Woche) nach dem BUrlG zu. Weitergehende Urlaubsansprüchen können sich aus sonstigen Umständen ergeben, z.B. Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder betrieblicher Übung. Insoweit sind die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.11.2009
|
12:01
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: http://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
24.11.2009 | 13:42
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Matthes,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, worauf sich diese Nachfrage ergibt: Da mein Sohn in diesem Jahr noch gar keinen Urlaub hatte und noch nicht absehrbar ist, ob er 2009 noch Urlaub in Anspruch nimmt oder nehmen darf, gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach er den Jahresurlaub 2009 ganz oder anteilig mit in das Kalenderjahr 2010 nehmen kann und wenn ja, bis zu welchen Zeitpunkt?
Wie schon beschrieben, gibt es in seinem Arbeitsvertrag (Gleitzone) keinerlei Regelung über Urlaub.
Vielen Dank im Voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.11.2009 | 14:17
Die gesetzliche Regelung betreffend Ihre Nachfrage findet sich in § 7 III BUrlG
.
Mit freundlichen Grüßen