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Fensterberatung???

| 2. Februar 2015 12:10 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Hallo,
habe eine Fensterfirma beauftragt unsere Fenster zu Reparieren, es wurd dann festgestellt das neue Fenster her müssen, habe dann nach einen Kostenvoranschlag gefragt,diesen dann bekommen. Habe dann mit der Firma Telefoniert und gefragt ,wenn ,wir uns dazu entscheiden würden, wie wäre der weitere Verlauf. Man meinte es müsse noch jemand rauskommen zum genauen Ausmessen und dann käme ein neuer Vertag ,diesen hätten wir dann zu unterschreiben und damit käme der Vertrag zustande und die Fenster würden bestellt.
Da ich aber noch ein weiteren Kostenvoranschlag eingeholt habe und dieser günstiger war ,entschieden wir uns für einen anderen Anbieter ohne ,das wir bei dem vorherigen Anbieter irgend etwas Unterschrieben haben. Auch haben wir ca.3 Monate nichts von denen gehört,bis aufeinmal uns Telefonisch mitgeteilt wurde unsere Fenster sind da. Auf die Frage wer den die Fenster bestellt habe und wer den Vertrag unterschrieben hätte ,Antwortet man ,die fehlende Unterschrift wäre nur eine Form sache und der Auftrag ist bindent. Ist das so????Nun sind wir beim Gericht gelandet und man hat uns einen vergleich vorgeschlagen,Fensterfirma 3/4 der Koster und wir sollen einmalig 500,00 Euro bezahlen,an die fensterfirma,damit wäre es abgegolten und 1/4 der anfallenden Kosten. Soll ich diesen Vorschlag annehmen??? Obwohl wir nichts Unterschrieben haben??? Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist noch kein Vertrag zustandgekommen. Zum einen liegt in der Form eines Kostenvoranschlages ein Angebot dar. Dies haben Sie nach Ihrer Darlegung noch nicht angenommen. Sie hatten abgesprochen, dass ein ausmessen erfolge und dann ein neuer Vertrag. Dies würde ich rechtlich dahingehend deuten, dass die Firma bisher nur einen Kostenvoranschlag nach ca.-Maßen erstellt hat, nunmehr eine exakte Ausmessung der Fenster vornimmt und dann ein weiteres, genaueres Angebot vornimmt. Dieses Angebot wurde nicht erstellt, folglich Ihrerseits auch nicht angenommen.

Völlig anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn bereits im Telefongespräch ein mündlicher Vertrag zustandegekommen wäre, Sie also die Annahme des Angebotes/des Kostenvoranschlages erklärt hätten. Hierfür - für die Tatsache des Vertragsschlusses - ist die Klägerseite beweispflichtig. Diese könnte also z.B. einen Mitarbeiter als Zeugen für den Gesprächsinhalt benennen. Wie so oft im Zivilprozess bestehen unterschiedliche Darstellungen des Geschehensablaufes.

Dass das Gericht nunmehr einen Vergleich von 3/4 zu 1/4 zu Ihren Gunsten vorschlägt - Zahlung von pauschal 500,00 EUR durch Sie - zeigt zum einen, dass das Gericht die Beweislast der Klägerseite sieht und dann aber aufgrund des beiderseitigen Vortrages eine eher für Sie günstige Position. Ob der Vergleich letztendlich für Sie günstig ist, hängt in der jetzigen Situation davon ab, ob und wen die Gegenseite zum Beweis für den Vertragsschluss benannt hat und wie genau seitens der Gegenseite das Gespräch in den Schriftsätzen beschrieben wurde und ob Sie ggf. auch gegenbeweislich einen Zeugen (z.B. bei Gespräch bei Ihnen danebenstehende Person) benennen können.

Wenn Sie die Sache zum jetzigen Zeitpunkt ohne große weitere Aufregung beenden wollen, ist der Vergleich wahrscheinlich in Ordnung. Wenn Lücken im Vortrag der Klägerseite festzustellen sind, weitere Angriffspunkte bestehen, ggf. Ihrerseits Gegenbeweis angeboten werden können, kann es sich durchaus lohnen, die Sache hier nicht durch Vergleich zu beenden. Hier könnte aber eine detailierte und verlässlichere Einschätzung nur nach Vorlage des gesamten gerichtlichen Schriftwechsels gegeben werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. Februar 2015 | 17:55

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