Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:
Sicherlich haben Sie einen schriftlichen Vertrag, aus dem sich die Einzelheiten der Pflichten des Vertragspartners ergeben, so auch die Miete und die Form und der Umfang der Pflege Ihres Pferdes wie auch Kündigungsfristen.
Sollte eine schriftliche Vereinbarung nicht bestehen, so kann ich nur allgemein anraten, in Zukunft Verträge schriftlich abzufassen. Bei komplexen Werken ist sogar eine anwaltliche Überprüfung vor Unterzeichnung anzuraten. Die Kosten hierfür lohnen sich allemal, wie man in Ihrem Fall leider wieder einmal sieht.
Besteht also keine schriftliche Vereinbarung, so hätten Sie die Reduzierung der Miete während der Weidezeit zu beweisen. Ob Sie das werden machen können, kann ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. Möglicherweise ließe sich ein Richter von der Argumentation überzeugen, dass es üblich ist, während der Weidezeit die Miete entsprechend zu reduzieren. Hier käme es dann, wenn der Richter dieser Argumentation folgt, auf eine Beweisaufnahme an. Hier wird ein Sachverständiger etwas zu sagen können.
Sie haben den Vertrag fristlos gekündigt. Wenn Sie hierzu keinen Grund hatten, haben Sie die Miete weiter zu zahlen, bis der Vertrag ausläuft oder die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist ausläuft. Sicherheitshalber sollten Sie den Vertrag nochmals "hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob Sie einen Grund zur Kündigung hatten, kommt es auf alle Umstände und Einzelheiten an. Hierzu reichen Ihre Angaben leider noch nicht aus. Insbesondere sind hier weitere Einzelheiten zu den Pflichten des Vertragspartners noch erforderlich.
Grundsätzlich läßt sich jedoch sagen, dass die fristlose Kündigung das äußerste und letzte Mittel in einer Vertragsbeziehung ist. Zuvor sind alle Möglichkeiten zu versuchen, den Vertrag doch noch aufrecht zu erhalten und durchzuführen. Hierzu gehören unter anderem auch Abmahnung, Androhung der Kürzung der Miete, Kürzung der Miete und ähnliches. Erst wenn diese Versuche scheitern oder von vorn herein aussichtslos sind, kann gekündigt werden.
Schlimmstenfalls haben Sie also die Miete bis zum Auslauf des Vertrages weiter zu zahlen.
Möglicherweise besteht dann aber eine Möglichkeit der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, falls der Vermieter an dem Sturz Ihres Pferdes die Schuld trägt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick habe geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.Rechtsanwalt-Sommer-Gf.de
05371 819200
Gifhorn, den 06 Juli 2007.