Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ein Ausbildungsverhältnis beginnt immer mit einer Probezeit.
Dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, § 20 S. 1 BBiG.
Insoweit hat sich nichts geändert. Die von Ihnen bereits zitierte BAG-Rechtsprechung ist gültig. Die Probezeit gilt auch dann, wenn ein Ausbildungsverhältnis an ein früheres Arbeitsverhältnis anschließt.
Nichts anderes gilt bei einem vorgeschalteten Praktikum. Ein solches beeinflusst die Probezeit ebenfalls nicht (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 19.02.2009 - 1 Ca 3082/08
).
Zur Dauer der Probezeit heißt es in § 20 S. 2 BBiG:
"Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."
Innerhalb dieses Rahmen ist sie frei vertraglich vereinbar. Diese Vereinbarung ist dann entscheidend und verbindlich.
Mithin sind nach Ihren Abgaben in Ihrem Fall die ersten vier Monate Probezeit.
In dieser kann bis zum letzten Tag eine Kündigung ohne Grund und ohne Frist vorgenommen werden. Die Kündigung muss allerdings bis zum letzten Tag der Probezeit zugehen.
Sie können die Kündigung persönlich übergeben und sich den Erhalt der Kündigung quittieren lassen.
Auch ist es möglich, Zeugen hinzuzuziehen. Das ist sowohl bei der persönlichen Überreichung als auch beim Posteinwurf (Bote) möglich. Wichtig ist bei solchen Zeugen, dass sie auch den Inhalt des zu überreichenden/einzuwerfenden Schriftstückes kennen. Andernfalls können sie nämlich später nur bezeugen, dass ein Schriftstück ausgehändigt bzw. ein Umschlag eingeworfen wurde.
Der rechtssicherste Weg ist der der Zustellung per Gerichtsvollzieher.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
29.11.2012 | 14:18
Also habe ich Sie insofern richtig verstanden, als das ich auch
nach dem Verstreichen der damals gültigen Frist von 3 Monaten
(in unserem Fall der 30.11.2012) noch bis Ende der jetzt maximal
erlaubten 4 Monaten Probezeit (wie auch im Vertrag vereinbart) ohne Bedenken und Auflagen bzgl. des vorgeschalteten Anstellungsverhältnis fristlos ohne Angaben von Gründen kündigen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.11.2012 | 14:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Nachfrage kann ich Ihnen bestätigen, dass Sie das vollkommen richtig verstanden haben.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de