Gültigkeit / Dauer einer Verpflichtungserklärung
beantwortet von
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk / München
Am 03.03.08 bekam sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis §28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG für 3 Jahre. ... Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck.“ Am 03.03.2008 erhielt meine Ehefrau einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis § 28 Ab.1 Satz Nr.1 AufenthG“ Im Einzelnen: Die Kommunalen Dienste sind zur direkten Leistung verpflichtet. ... Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (bzw. früher nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG) darf nicht gefordert und auch nicht zum Gegenstand einer dem Visum oder der Aufenthaltserlaubnis beigefügten Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 2 AufenthG gemacht werden, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch (vgl. z.