Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nicht alle Arten von Aufenthaltserlaubnissen lassen eine Einbürgerung zu. Das ist etwa bei der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16b
des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) der Fall, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht als einbürgerungsschädliche Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.
Bei der Frage, welchem Zweck der künftige Aufenthalt dient, ist es, wenn mehrere Aufenthaltszwecken nebeneinander vorliegen, grundsätzlich Sache des Ausländers, für welchen Aufenthaltszweck er sich entscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 – 8 ME 13/18
–, Rn. 9, juris). In besonderen Fällen können sogar zwei Aufenthaltszwecke selbstständig nebeneinander stehen und den Aufenthalt rechtfertigen. Nach den Verwaltungsvorschriften ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Antragsteller denjenigen Aufenthaltstitel beantragt hat, der den weitestgehenden Berechtigungsgehalt – etwa im Blick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsverfestigung – hat, sofern der entsprechende Erteilungstatbestand erfüllt ist, und hilfsweise ein Aufenthaltstitel für andere in Betracht kommende Zwecke beantragt wurde. Nach der neuesten Rechtsprechung können sogar mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden, solange das Gesetz nicht eindeutig etwas Anderes bestimmt.
Neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG
, die vorliegend erteilt werden kann, kommt selbstverständlich auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Betracht. Nach § 18 Abs. 2 AufenthG
ist es nicht Voraussetzung, dass die Erwerbstätigkeit in Vollzeit ausgeübt wird. Es gilt nur der allgemeine Grundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Das ist bei Ihnen der Fall.
Nach alledem halte ich die von Ihrem Sachbearbeiter geäußerte Rechtsauffassung für falsch. Wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage abgelehnt wird, müssten Sie dagegen den statthaften Rechtsbehelf einlegen. Die Frage der richtigen Aufenthaltserlaubnis ist präjudiziell für die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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