Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist für Auslandsreisen der Besitz eines gültigen Reisepasses. In Hinblick auf die Wiedereinreise ist den deutschen Behörden die Fiktionsbescheinigung bekannt.
Ich nehme an, dass es um eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung geht. Sie sollten der Ausländerbehörde die geforderten/fehlenden Unterlagen - auch unaufgefordert - vorlegen, sofern noch nicht geschehen, und darauf verweisen, dass Sie Untätigkeitsklage erheben werden, wenn die Aufenthaltserlaubnis nun nicht innerhalb z.B. eines Monats erteilt ist. Dies könnte den Druck zur Entscheidung erhöhen - ob es hilft, bliebe abzuwarten.
Die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 27 Abs. 4
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Vorschrift lautet:
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
Es kommt folglich ganz auf die persönlichen Verhältnisse von Ihnen beiden an. In der Regel wird, wenn die Vorschrift keine kürzere Befristung vorsieht, auf 2 Jahre verlängert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sie ist in Besitz eines gültigen Reisepasses. Tatsächlich handelte es sich um eine Familienzusammenführung. Was ich vergass, meine Frau ist auch noch seit 1,5 Jahren selbständig mit gutem Einkommen und würde gerne Ihre Eltern zu Besuch einladen. Ohne gültigen AT ist das unmöglich. Zumindest nicht über die Gültigkeit der FB. Danach währe schon Herbst und zu spät. Desweitern geht es um die Rückreise nach D über die gültige Fiktionsbescheinigung drüber hinaus. Diese läuft quasi während der Reise ab.
Sehr geehrter Fragesteller,
alternativ können auch Sie Ihre Schwiegereltern zu Besuch einladen.
Ihre Frau sollte in dem Schreiben an die Ausländerbehörde auf die geplante Reise hinweisen und ihre Forderung nach zügiger Entscheidung damit weiter untermauern. Jedenfalls führt das Ablaufen der auf der Fiktionsbescheinigung benannten Frist nicht dazu, dass Ihre Frau das Aufenthaltsrecht verliert. Rechtlich zählt nämlich allein der rechtzeitige Antrag, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Gleichwohl führt eine "abgelaufene" Fiktionsbescheinigung wohl erst einmal zu Unsicherheiten im Umgang mit den Behörden, insbesondere den Grenzbehörden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt